Qualified legal error insufficient for revision leave

BFH V B 60/11Bfh / 5e division5 janv. 2012Dismissed

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Résumé

The Federal Fiscal Court dismissed the complaint against non-admission of revision. It held that alleged errors in the finance court’s assessment of facts and evidence do not amount to a qualified legal error unless they are manifest, objectively arbitrary, and legally untenable. The complainant had not substantiated such an exceptional defect. The court further held that mere evidentiary issues cannot establish the fundamental importance of the case.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler und Beweiswürdigung: Eine Revisionszulassung kommt ausnahmsweise nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG in Betracht, die sich als objektiv willkürliche und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Entscheidung darstellen. Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung, weshalb die Vorentscheidung auch bei jedem denkbaren Ansatz rechtlich unhaltbar ist (consid. 3). Bloße Rügen der Tatsachen- und Beweiswürdigung genügen hierfür nicht und begründen auch für sich allein regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (consid. 4).

Texte intégral

BFH — V B 60/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-05

Aktenzeichen: V B 60/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Mai 2011, Az: 16 K 17/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

Leitsatz

NV: Für einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Aus der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) ergibt sich kein sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert.

3 Für diesen Zulassungsgrund kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2007 IV B 124/06, BFH/NV 2008, 781). In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248). Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht substantiiert dargetan.

4 2. Fragen der Beweiswürdigung des FG sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu begründen.

Mots-clés

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