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BFH VIII B 46/11 ΓÇó Cash receipt for controlling shareholder upon maturity of claim
BFH VIII B 46/11Bfh / Division 820 déc. 2011Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed the complaint against denial of leave to appeal. It held that the legal question of when a hidden profit distribution accrues to a controlling shareholder is settled: accrual occurs upon maturity of the corporate claim if the company is not insolvent. Temporary liquidity problems do not equal insolvency, which is generally absent until insolvency proceedings have been opened. The lower court had applied this settled case law to the facts and only reached a different factual conclusion, which does not justify admission of the revision.
§ 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; no divergence where the lower court applies settled case law on the accrual of a hidden profit distribution to a controlling shareholder. A hidden profit distribution accrues upon maturity of the corporate claim if the company is not insolvent; temporary payment difficulties are not equivalent to insolvency, which is usually denied so long as no insolvency proceedings have been opened. A mere erroneous application of established principles to the individual case does not justify admission of the revision unless it is of significant weight or objectively arbitrary (consid. 2-4).
Entscheidungsdatum: 2011-12-20
Aktenzeichen: VIII B 46/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG München, 1. März 2011, Az: 13 K 1934/08, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Kapitalgesellschaft, Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter
NV: Es ist geklärt, das bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist .
NV: Es ist ferner geklärt, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkursverfahren bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist .
NV: Der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ist ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts), die den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraussetzt .
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
2 Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist (Senatsurteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, und vom 8. Mai 2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249). Der Senat hat dabei --unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815-- zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist (Senatsurteile in BFH/NV 2005, 526, und in BFH/NV 2007, 2249). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) ist, die den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraussetzt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 526).
3 Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung ersichtlich diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles, wobei u.a. auch gewichtet worden ist, dass ein Insolvenzantrag erst 2007 gestellt worden ist, zu dem Ergebnis gelangt, die GmbH sei im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses 1999 im November 2000 nicht zahlungsunfähig gewesen. Demgemäß hat das FG den Zufluss bejaht.
4 Es könnte daher allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 173, 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.