No assignment of the child bonus to social welfare agency

BFH III R 2/11Bfh / 3e division27 sept. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The social agency sought assignment of the 2009 EUR 100 child bonus after child benefit had already been paid to the child's mother. The Federal Fiscal Court dismissed the revision and upheld the refusal of the family benefits office. It held that assignment under the child benefit rules was excluded because the bonus had already been paid to the beneficiary, and because the legislative purpose of the bonus was to benefit low-income families rather than be diverted to a social welfare provider.

Regeste Omnilex

§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG; der im Jahr 2009 gewährte Einmalbetrag von 100 EUR (Kinderbonus) ist Bestandteil des Kindergelds und kann nach Auszahlung an den Berechtigten nicht mehr an einen Dritten abgezweigt werden. Die Abzweigung betrifft das Auszahlungs- nicht das Festsetzungsverfahren; sie setzt voraus, dass der Anspruch noch nicht erfüllt ist. Zudem steht der gesetzgeberische Zweck des Kinderbonus, einkommensschwache Familien zu entlasten und eine Anrechnung auf bestimmte Sozialleistungen auszuschließen, einer Ermessensabwägung zugunsten eines Sozialleistungsträgers entgegen (consid. 2-3).

Texte intégral

BFH — III R 2/11, Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-27

Aktenzeichen: III R 2/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 66 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 74 Abs 1 S 4 EStG 2009, § 66 Abs 1 S 2 EStG 2002 vom 02.03.2009, EStG VZ 2009

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Dezember 2010, Az: 4 K 305/10, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Keine Abzweigung des Kinderbonus an Sozialleistungsträger

Leitsatz

Der im Jahr 2009 gewährte Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG von 100 € (sog. Kinderbonus) konnte nicht an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Sozialagentur, leistete für den geistig behinderten, in einer Betreuungseinrichtung lebenden S Eingliederungshilfe nach § 54 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte gegenüber der Beigeladenen, der Mutter des S, Kindergeld für diesen fest. Das Kindergeld wurde ab Januar 2009 in Höhe von 118 € an die Klägerin abgezweigt. Im Juli 2009 zahlte die Familienkasse den Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) von 100 € (sog. Kinderbonus) an die Beigeladene aus.

2 Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 28. September 2009, den Kinderbonus an sie abzuzweigen. Dies lehnte die Familienkasse durch Bescheid vom 8. Oktober 2009 ab, da der Einmalbetrag direkt an den Kindergeldberechtigten zu zahlen sei. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies.

3 Die anschließend erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1007). Das Finanzgericht (FG), das die Beigeladene am Verfahren beteiligt hatte, führte zur Begründung aus, der Kinderbonus sei durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl I 2009, 416) in § 66 Abs. 1 EStG eingefügt worden. Nach Art. 5 dieses Gesetzes sei der Kinderbonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sei, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Kinderbonus den Privathaushalten für Konsumzwecke zur Verfügung stehen sollte und es nicht beabsichtigt gewesen sei, ihn den öffentlichen Kassen im Wege der Abzweigung zukommen zu lassen.

4 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, durch den Kinderbonus sollten nicht Belange der Eltern gefördert werden, sondern die des Kindes. Den Bedarfsgemeinschaften sollte ein Mehreinkommen zur Verfügung stehen. Bei einer Fremdunterbringung erfülle sich diese Zweckbestimmung jedoch nicht. Darauf, dass der Kinderbonus auf die Leistungen nach dem SGB XII nicht angerechnet werde, komme es nicht an.

5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 8. Oktober 2009 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2010 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, den Kinderbonus an sie abzuzweigen.

6 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7 Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

8 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Der Bescheid vom 8. Oktober 2009, mit dem es die Familienkasse abgelehnt hat, den Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG an die Klägerin abzuzweigen, ist rechtmäßig.

9 1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt; dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Kindergeld kann nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch an die Person oder Stelle abgezweigt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt. Zum Kindergeld gehört der im Jahr 2009 gezahlte Einmalbetrag von 100 € nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG (sog. Kinderbonus).

10 2. Eine Abzweigung des Kinderbonus an die Klägerin scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil der entsprechende Anspruch der Beigeladenen nach den Feststellungen des FG erfüllt ist.

11 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren gehört, das dem Erhebungsverfahren entspricht (Senatsurteile vom 26. August 2010 III R 21/08, BFHE 231, 520, BFH/NV 2011, 474, und vom 27. Oktober 2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720). Sie betrifft nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2001 VI B 272/99, BFH/NV 2001, 898). Dementsprechend kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden (s. Senatsurteile in BFHE 231, 520, BFH/NV 2011, 474, sowie in BFH/NV 2012, 720; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 74 Rz 72; Felix in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 74 Rz 3; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 74 EStG Rz 14). Das gilt auch für den im Jahr 2009 gewährten Einmalbetrag von 100 € nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG.

12 3. Darüber hinaus ist die Rechtsansicht des FG und der Familienkasse zutreffend, wonach der mit der Gewährung des Einmalbetrags verfolgte gesetzgeberische Zweck eine Abzweigung an die Klägerin ausschließt. Bei der nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG anzustellenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Kinderbonus einkommensschwachen Familien zugutekommen und deshalb nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden sollte (BTDrucks 16/11740, S. 21, 27). Dementsprechend ist der Einmalbetrag nach dem Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (BGBl I 2009, 417) bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Abzweigung an die Klägerin als Sozialleistungsträgerin widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers und wäre nicht ermessensgerecht (i.E. ebenso Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 66 Rz 28; HHR/Wendl, § 66 EStG Rz 12; Dürr in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 66 Rz 11).

Mots-clés

child benefitassignmentchild bonussocial welfarepayment to third partylegislative purpose

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the 2009 child bonus could be assigned to the social welfare provider under the child benefit assignment rules.

Solution extraite

No. Once the child bonus had already been paid to the beneficiary parent, assignment to the social welfare provider was excluded.

Motifs extraits

Payment to a third party belongs to the payout/enforcement stage, not the entitlement stage. The child bonus is part of child benefit, and benefits already paid to the parent cannot subsequently be assigned to the social welfare agency. The legislative purpose also pointed against assignment because the bonus was intended to benefit low-income families and not be diverted to public coffers.

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