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BFH VIII E 3/11 ΓÇó Value in dispute for trade tax assessment amount
BFH VIII E 3/11Bfh / Division 826 sept. 2011Dismissed
The BFH rejected the applicant's challenge to the court fee assessment after the revision concerning trade tax assessment amounts had failed. The court held that the dispute value is determined by the disputed assessment amount multiplied by the applicable trade tax multiplier, because this reflects the financial burden and thus the value of the matter under § 52(1) GKG. The applicant's argument based on the income tax credit under § 35 EStG did not help, since the cited version was not applicable to the tax years 1995 to 2000. The reminder proceedings were fee-free and no costs were reimbursed.
§ 52 Abs. 1 GKG; Streitwert im Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag; maßgeblich ist die Bedeutung der Sache nach dem Antrag des Rechtsmittelführers. Im Streit um den Gewerbesteuermessbetrag bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach dem streitigen Messbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz, weil hierin die steuerliche Mehrbelastung und damit das wirtschaftliche Interesse liegen (consid. 1a). Eine etwaige spätere Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG in der Fassung des StSenkG 2001/2002 ist für frühere Streitjahre unerheblich, wenn diese Vorschrift noch nicht anwendbar ist (consid. 1b). Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Entscheidungsdatum: 2011-09-26
Aktenzeichen: VIII E 3/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 GKG, § 16 GewStG 1991, § 16 GewStG 1999
Spruchkörper: 8. Senat
Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag
NV: In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz.
1 I. Die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Januar 2007 4 K 4535/04 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 45/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hatte beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide ersatzlos aufzuheben. In der Kostenrechnung legte der Kostenbeamte einen Streitwert entsprechend der gewerbesteuerrechtlichen Auswirkungen zu Grunde.
2 Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, dass im Ausgangsverfahren allein streitig gewesen sei, ob die Mitunternehmerschaft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Insbesondere im Hinblick auf die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sei der Streitwert zu hoch.
3 II. Die Erinnerung ist unbegründet.
4 1. Zutreffend hat der Kostenbeamte den Streitwert aufgrund der gewerbesteuerlichen Auswirkungen ermittelt.
5 a) Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Erinnerungsführerin für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Im Gewerbesteuermessbetragsverfahren ist dies der streitige Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz. Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, m.w.N.).
6 b) Der Hinweis der Erinnerungsführerin auf die (teilweise) Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 führt nicht zum Erfolg der Erinnerung. Denn § 35 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ist in den Streitjahren (1995 bis 2000) noch nicht anzuwenden.
7 2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).