Travel services tax: own-account requirement under § 25 UStG

BFH XI B 71/10Bfh / Division 1115 juil. 2011Dismissed

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Résumé

The BFH rejected the tax authority's non-admission complaint against an FG judgment concerning VAT treatment of vacation apartment rentals as travel services. It held that § 25(1) sentence 1 UStG does not require the entrepreneur to act for its own account. The issue was already settled by BFH case law, which remained applicable after the introduction of § 3(11) UStG. Therefore, the complaint lacked fundamental significance and no further development of the law was required.

Regest

§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG; Reiseleistungen auch bei Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung; ein Handeln für eigene Rechnung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Die durch § 3 Abs. 11 UStG eingeführte Dienstleistungskommission ändert an der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Auslegung nichts. Eine Beschwerde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO ist insoweit unbegründet, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch BFH-Rechtsprechung geklärt ist; vgl. auch die ablehnende Handhabung einer abweichenden Verwaltungsauffassung.

Texte intégral

BFH — XI B 71/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-15

Aktenzeichen: XI B 71/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 11 UStG 1999 vom 15.12.2003, § 25 Abs 1 S 1 UStG 1999, Abschn 3.15 Abs 4 S 5 UStAE

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Juni 2010, Az: 5 K 60/08, Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen

Leitsatz

NV: § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nicht, dass der Unternehmer für eigene Rechnung handeln muss (entgegen Abschn. 3.15. Abs. 4 Satz 5 UStAE) .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); es ist auch keine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

3 a) Die vom FA als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen für fremde Rechnung nach Einführung der Dienstleistungskommission in § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung eine Reiseleistung ist, ist bereits geklärt.

4 § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nach seinem klaren Wortlaut nicht, dass der Unternehmer für eigene Rechnung handeln muss.

5 Dementsprechend hat der BFH bereits mehrfach, auch nach Ergehen der anderslautenden Verwaltungsauffassung in Abschn. 32 Abs. 4 Satz 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (jetzt Abschn. 3.15. Abs. 4 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) entschieden, dass § 25 UStG auch bei der Ausführung von Reiseleistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung vorliegen kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308; vom 2. März 2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788, unter II.2.c; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2008 V B 42/07, BFH/NV 2008, 1894).

6 Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. W. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 25 Rz 22; S. Wagner in Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 25 Rz 16; Vogel/Schwarz, UStG, § 25 Rz 16; Obermair in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 25 Rz 29; a.A. Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 25 UStG Rz 21a; Henkel, Der Umsatz-Steuer-Berater 2009, 107, 109).

7 b) Die Auffassung des FA, die bezeichneten BFH-Entscheidungen seien "nicht auf die vorliegende Rechtsfrage uneingeschränkt übertragbar", weil jeweils andere Sachverhalte betroffen gewesen seien, teilt der Senat nicht.

8 Das BFH-Urteil in BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308, wonach eine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmer die Weitervermietung von Wohnungen in eigenem Namen für fremde Rechnung erbringt, ist zwar vor Einführung der Dienstleistungskommission in das UStG zum 1. Januar 2004 ergangen. Der BFH hat aber seine Entscheidung auf eine richtlinienkonforme Auslegung des UStG durch Heranziehung der Regelung der Dienstleistungskommission in Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gestützt (vgl. unter III.3.a der Gründe). Diese Bestimmung wurde durch die Neuregelung des § 3 Abs. 11 UStG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung umgesetzt (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 718 f.; Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 199, m.w.N.).

9 c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 FGO).

Mots-clés

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