VAT invoice correction and equitable tax relief

BFH V B 115/10Bfh / 5e division28 juil. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Fiscal Court rejected the complaint against non-admission of revision. It held that correction of an invoice showing VAT in a case later treated as a business transfer as a going concern takes effect only in the correction period, not retroactively. It also held that equitable remission of a final VAT assessment under section 227 AO is excluded unless the assessment is manifestly and clearly wrong; that was not the case here, because the taxable character of the transaction was at least doubtful and the taxpayer had not used the ordinary assessment remedies.

Regeste Omnilex

§ 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 UStG 1993; § 227 AO; Zulassung der Revision und Erlass aus Billigkeitsgründen bei Rechnungsberichtigung im Fall der Geschäftsveräußerung im Ganzen: Die Berichtigung eines unberechtigt offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags wirkt grundsätzlich nur für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung; eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung ist ausgeschlossen. Ein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern kommt aus Billigkeitsgründen nur in Betracht, wenn die Festsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und dem Steuerpflichtigen die Anfechtung im Festsetzungsverfahren nicht zuzumuten war. Bestehen Zweifel an der Nichtsteuerbarkeit des Umsatzgeschäfts, fehlt es an der offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. Erwägungen zum Billigkeitsverfahren und zur fehlenden Rückwirkung).

Texte intégral

BFH — V B 115/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-28

Aktenzeichen: V B 115/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1a UStG 1993, § 14 Abs 2 UStG 1993, § 227 AO

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. November 2010, Az: 6 K 684/08, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Rechnungskorrekturen bei Geschäftsveräußerung im Ganzen - Erlass aus Billigkeitsgründen bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung

Leitsatz

  1. NV: Es ist geklärt, dass bei der Korrektur einer Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis, bei der übersehen wurde, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, diese erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur wirksam wird.

  2. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet bei einer bestandskräftigen, vom Kläger nicht angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung aus, wenn die Steuerfestsetzung nicht offensichtlich und eindeutig unzutreffend ist.

Gründe

1 Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob "der Grundsatz, dass Korrekturen der ursprünglich erklärten Umsatzsteuer sich im Zeitpunkt der erfolgten Korrektur auswirken, auch im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt".

2 1. Einer Klärung dieser Rechtsfrage im Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen bzw. bereits geklärt ist. Gemäß § 14 Abs. 2 der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, die Steuer. Berichtigt der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG 1993 entsprechend anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993 ist die Berichtigung "für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist". Für die Berichtigung eines von einem Unternehmer unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages für eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten keine Besonderheiten. Für einen derartigen Fall hat der Senat ausdrücklich entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993 eine Rückwirkung der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung ausschließt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.3.c zur Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung).

3 2. Im Übrigen würde sich diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren, in dem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Billigkeitserlass nach § 227 der Abgabenordnung begehrt, nicht stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu wehren (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2011 V B 45/10, BFH/NV 2011, 999, m.w.N.). Offensichtlich unrichtig wäre die festgesetzte Umsatzsteuer 1994 aber nur, wenn klar feststünde, dass sie zu Unrecht erhoben worden ist, weil es sich --unabhängig von der Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung-- im Streitfall um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt hat. Dies war jedoch zweifelhaft, was das Finanzgericht in seinem Urteil (S. 16) näher begründet hat. Schon mangels offensichtlich und eindeutig unrichtiger Steuerfestsetzung scheidet daher ein Erlass aus Billigkeitsgründen aus. Im Übrigen hat der Kläger in dem Jahr, in dem sich eine Rechnungskorrektur bei Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen hätte auswirken können (1996), die Umsatzsteuerfestsetzung bestandskräftig werden lassen. Eine Änderung hätte --da der Rechnungsempfänger den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht rückgängig gemacht hatte-- ohnehin abgelehnt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BStBl II 2004, 313 für das Streitjahr 1996).

Mots-clés

value added taxinvoice correctionbusiness transfer as a going concernequitable relieffinal assessmentretroactivitynon-admission of revision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether revision should be admitted because the timing effect of correcting an invoice in a business transfer as a going concern is unclear.

Solution extraite

No admission was warranted because the law already makes clear that an invoice correction takes effect only in the correction period; there is no retroactive effect to the original invoice date.

Motifs extraits

Section 14(2) and section 17(1) VAT Act 1993, as interpreted by the BFH, provide that the correction is made for the taxation period in which the taxable base changes. The court referred to its prior case law rejecting retroactivity in similar cases.

Question juridique clé

Whether a final VAT assessment could be reduced or cancelled on equitable grounds under section 227 AO.

Solution extraite

No equitable relief was available because the final assessment was not obviously and clearly incorrect, and the taxpayer had not challenged the assessment in the proper assessment proceedings.

Motifs extraits

Under settled BFH case law, equitable remission of a final assessment is possible only where the assessment is manifestly and plainly wrong and it was unreasonable to require an objection in the ordinary assessment procedure. Here, whether the transaction was a non-taxable business transfer as a going concern remained doubtful, so the assessment could not be treated as manifestly incorrect.

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