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BFH VII R 49/09 ΓÇó Dispute value for revocation of approval of a tax assistance association
BFH VII R 49/09Bfh / Division 722 mars 2011Other
The BFH determined the dispute value for proceedings on the revocation of recognition of a wage tax assistance association. Relying on Section 52(1) GKG and its prior case law on revocation of approval of a tax advisory company, the court held that such proceedings should generally be valued at EUR 50,000 because the association typically maintains an economic organization and value comparable to that of a tax consultancy business.
§ 52 Abs. 1 GKG; dispute value in proceedings concerning revocation of recognition of a wage tax assistance association; the amount is to be determined in the court's discretion according to the significance of the matter. By analogy to the revocation of approval of a tax advisory company, the general dispute value is EUR 50,000, because the affected association maintains an organizational structure and economic value comparable to that of a tax consultancy organization, notwithstanding that direct profit-making is not its statutory purpose.
Entscheidungsdatum: 2011-03-22
Aktenzeichen: VII R 49/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 Abs 1 GKG
Spruchkörper: 7. Senat
Streitwert bei Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins
NV: Der Streitwert im Verfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins ist grundsätzlich mit 50 000 € anzunehmen .
1 Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2 Für den Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft hat der beschließende Senat in Ausübung eines insofern notwendigerweise weiten Ermessens aufgrund der Bedeutung einer solchen Verfügung, welche der Gesellschaft die Möglichkeit nimmt, die von ihr aufgebaute Organisation weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus der steuerlichen Beratung zu nutzen, entschieden, dass der Streitwert grundsätzlich mit 50.000 € anzunehmen ist. Obgleich eine solche Einkünfteerzielung nicht das unmittelbare Ziel eines Lohnsteuerhilfevereins sein darf, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch ein solcher Verein eine einer Steuerberatungsgesellschaft vergleichbare Organisation aufzubauen und zu unterhalten pflegt, den von ihm beschäftigten Mitarbeitern die Möglichkeit der Berufstätigkeit und damit der Einkünfteerzielung verschafft und infolgedessen nicht zuletzt aufgrund seines Mitgliederstammes einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, einen gleich hohen Streitwert anzusetzen.