Interpretation of profit transfer agreements and trust protection after tax change

BFH I B 71/10Bfh / 1re division2 nov. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the complaint against the Lower Saxony Fiscal Court judgment. It held that no question of fundamental importance existed because the objective interpretation of profit transfer agreements and the formal requirements for amending them were already settled. The taxpayer could not rely on the prior corporate tax rule continuing unchanged after the tax bill had been introduced in the Bundestag. The claimed extension of the agreement beyond the written end date was therefore not available.

Regeste Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; objective interpretation of profit transfer agreements; trust protection after legislative change. A profit transfer agreement is to be construed solely by objective criteria; subjective expectations of the parties left unexpressed are irrelevant (consid. 2-3). Amendments to a corporate-law profit transfer agreement, including those prompted by a disturbance of the basis of the transaction under § 313 BGB, require observance of the formal requirements for tax-group recognition, in particular commercial register entry and approval by the shareholders' meeting of the controlled company (consid. 4). Once a bill introducing a taxpayer-adverse amendment has been tabled by a constitutionally entitled body, reliance on the continued validity of the previous rule for the following year is no longer protected, irrespective of the taxpayer's actual knowledge of the ongoing legislative process (consid. 5).

Texte intégral

BFH — I B 71/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-02

Aktenzeichen: I B 71/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 14 Abs 1 S 2 KStG 2002 vom 16.05.2003, § 34 Abs 9 Nr 3 KStG 2002 vom 16.05.2003, § 313 BGB

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. April 2010, Az: 6 K 417/09, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Auslegung von Ergebnisabführungsverträgen - Vertrauensschutz bei Gesetzesänderung für das folgende Jahr

Leitsatz

  1. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Ergebnisabführungsvertrag ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist und die intern gebliebenen Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen nicht berücksichtigt werden können. Es ist auch geklärt, dass die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschaftsversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf .

  2. NV: Nach der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ mit dem Ziel, eine Vorschrift zum Nachteil der Steuerpflichtigen zu ändern, darf ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf vertrauen, dass das gegenwärtig geltende Recht auch im Folgejahr unverändert fortbestehe. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm das bereits im Bundestag in Gang gesetzte Gesetzgebungsverfahren bekannt war .

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

2 1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob bei der Auslegung eines Ergebnisabführungsvertrages ausschließlich objektive Gesichtspunkte zur Auslegung herangezogen werden können, ist durch das Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06 (BFHE 220, 51) geklärt. Wie der Senat dort ausgeführt hat, ist bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden. Es bedarf keiner Klärung, dass diese Grundsätze auch auf den Streitfall anzuwenden sind und daher eine Auslegung des Ergebnisabführungsvertrages dahingehend, dass dieser statt bis zum 31. Dezember 2006 --wie ausdrücklich vereinbart-- als bis zum 31. Dezember 2007 geschlossen gelten soll, nicht möglich ist. Wie der Senat im genannten Urteil ausgeführt hat, steht diese Auffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

3 Soweit die Klägerin auf Urteile des BGH verweist, nach denen außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge dann zu berücksichtigen sind, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern allgemein vorausgesetzt werden kann (BGH-Urteil vom 11. Oktober 1993 II ZR 155/92, BGHZ 123, 347) und die Mitglieder die Bestimmungen auch in diesem Sinne verstehen (BGH-Urteil vom 2. Dezember 1974 II ZR 78/72, BGHZ 63, 282), ist weder erkennbar, inwieweit sich hieraus weiterer Klärungsbedarf ergeben soll noch dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten. Im Übrigen hält der BGH auch in diesen Urteilen daran fest, dass Satzungsbestimmungen mit körperschaftsrechtlichem Charakter nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden müssen und Umstände, die in der Satzung keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich zur Auslegung nicht herangezogen werden können.

4 2. Durch die Rechtsprechung ist auch geklärt, dass die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf (Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl II 2009, 972). Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag unter dem Aspekt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) geändert wird. Das BGH-Urteil vom 28. April 2005 III ZR 351/04 (BGHZ 163, 42), nach dem bei einem Streit über die Rechtsfolgen des Fehlens der Geschäftsgrundlage unmittelbar Klage auf die angepasste Leistung erhoben werden kann, steht dem nicht entgegen. Es ist zum einen nicht zu einem körperschaftsrechtlichen Vertrag ergangen, zum anderen hat die Klägerin gegen ihre Vertragspartnerin einen Anspruch, der Verlängerung des Ergebnisabführungsvertrages zuzustimmen, gerichtlich nicht geltend gemacht. Bei einverständlichen Vertragsänderungen, die durch eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S. von § 313 BGB veranlasst sind, besteht indessen --wie das Finanzgericht zu Recht ausgeführt hat-- kein Anlass, diese hinsichtlich der Formerfordernisse anders zu behandeln als eine aus sonstigen Gründen erfolgte Vertragsänderung.

5 3. Die Frage, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verstoßen, ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Im Streitfall hat die Klägerin den Ergebnisabführungsvertrag am 13. Dezember 2002 abgeschlossen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG war am 2. Dezember 2002 in den Bundestag eingebracht worden (BTDrucks 15/119). Während nach bisheriger Rechtslage eine steuerliche Organschaft rückwirkend begründet werden konnte, wenn der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Organschaft erstmals gelten sollte, abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam wurde, sollte künftig eine Organschaft erst für Wirtschaftsjahre körperschaftsteuerrechtlich anerkannt werden, die nach Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrages beginnen. Das Gesetzesvorhaben, das in dieser Weise später auch umgesetzt wurde, ist damit spätestens mit dem 2. Dezember 2002 öffentlich geworden. Wie sich im Einzelnen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (Deutsches Steuerrecht 2010, 1736) ergibt, durfte die Klägerin nach Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ nicht mehr darauf vertrauen, dass das gegenwärtig geltende Recht auch im Folgejahr unverändert fortbestehe. Dies gilt unabhängig davon, ob ihr das bereits im Bundestag in Gang gesetzte Gesetzgebungsverfahren bekannt war oder nicht. Überdies war der Ergebnisabführungsvertrag zum Zeitpunkt der Verkündung des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG am 16. Mai 2003 noch nicht eingetragen und damit nicht wirksam. Die Klägerin hätte daher noch vor Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister im Jahr 2003 einen bis zum 31. Dezember 2007 verlängerten Ergebnisabführungsvertrag vereinbaren können.

Mots-clés

profit transfer agreementcorporate tax groupobjective interpretationtrust protectionlegislative changeformal requirementscommercial register

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint raised a question of fundamental importance under § 115(2) No. 1 FGO

Solution extraite

No. The asserted questions were already clarified by case law and required no further clarification.

Motifs extraits

Objective interpretation of profit transfer agreements is settled; internal intentions of the parties are irrelevant. Likewise, amendments to such agreements require registration in the commercial register and shareholder approval of the controlled company.

Question juridique clé

Whether the agreement could be interpreted as lasting until 31 December 2007 instead of 31 December 2006

Solution extraite

No. An interpretation contrary to the express wording was not possible.

Motifs extraits

Contractual interpretation must follow objective criteria only; unexpressed intentions and background understandings cannot override the written term.

Question juridique clé

Whether the statutory change in § 14(1) sentence 2 and § 34(9) No. 3 KStG violated legitimate expectations

Solution extraite

No. After the bill had been introduced in the Bundestag, reliance on unchanged law for the following year was no longer protected.

Motifs extraits

Once a duly introduced draft aimed at a taxpayer-adverse change became public, taxpayers could not expect the prior regime to continue unchanged, regardless of actual knowledge of the legislative process.

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