Profit-making intent in long renovation periods

BFH IX B 117/10Bfh / Division 921 déc. 2010Dismissed

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Résumé

The BFH dismissed the taxpayer’s complaint against non-admission of revision. The court held that the alleged divergence from another fiscal court decision concerned only the evaluation of facts, not a divergence in principle. It further stated that a fiscal court may lawfully decline to find an intent to earn income from rental and leasing if, after twelve years of renovation, it remains unclear whether and when the property will ever be rented out.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; admission of revision for safeguarding the uniformity of case law requires a divergence in a legal principle, not merely a different assessment of the facts. In the context of § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG 1997/2002, the taxpayer determines the pace and manner of renovation, including performance in own work or by contractors; however, the court may deny an intention to generate income where, after a prolonged renovation period, no concrete indication exists that the object is being prepared for rental use, and it remains uncertain whether and when rental will commence (consid. 2-3).

Texte intégral

BFH — IX B 117/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-21

Aktenzeichen: IX B 117/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 1997, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 24. Juni 2010, Az: 1 K 667/05, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung

Leitsatz

NV: Lässt sich zwölf Jahre nach Renovierungsbeginn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann ein Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht überzeugen konnte .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Es kann offenbleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend dargelegt hat. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) sei von der Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2006 1 K 443/02 (nicht veröffentlicht, juris) abgewichen, indem es aus den von ihm festgestellten Umständen des Streitfalles nicht die Überzeugung gewinnen konnte, die Klägerin sei bereits in den Streitjahren endgültig zur Vermietung entschlossen gewesen, läge darin jedenfalls nur eine (vorgebliche) Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, nicht aber eine für die Revisionszulassung erforderliche Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.

3 Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Wenn indes das FG im Einzelfall nicht erkennen kann, dass eine Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt, bringt es damit nur zum Ausdruck, dass besondere Umstände fehlen, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulassen, wie sie etwa die Dauer der Renovierung oder deren zeitlicher Zusammenhang mit einer späteren Vermietung darstellen können. Lässt sich nach einem längeren Zeitraum --im Streitfall zwölf Jahre nach Renovierungsbeginn-- auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht in den Streitjahren nicht überzeugen konnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 2010 IX R 3/10, Deutsches Steuerrecht 2010, 2345).

Mots-clés

tax lawrental incomeintent to generate incomerenovation perioduniformity of case lawrevision admissibility