Requirement to substantiate request to postpone hearing due to illness

BFH VIII B 92/10Bfh / Division 811 août 2010Dismissed

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Résumé

The Federal Fiscal Court dismissed the complaint against the tax court's refusal to postpone the oral hearing. The unrepresented plaintiff had asked for a postponement the day before the hearing because of an acute febrile illness, stating only that a doctor's certificate would follow. The court held that in such a situation the applicant must provide sufficiently concrete facts and supporting material so that the court can itself assess whether the party is unable to travel or attend. Because the plaintiff's submissions were too general, the tax court was entitled to reject the request.

Regest

§ 155 FGO in conjunction with § 227 ZPO; postponement of oral hearing for illness of an unrepresented party. A serious reason within the meaning of § 227 ZPO obliges the court to postpone the hearing where necessary to secure the right to be heard. However, if the request is made shortly before the hearing and is based on sudden illness, the applicant must set out and substantiate the circumstances of the impairment with sufficient concreteness to enable the court to independently assess whether the party is incapable of attending and travelling. Bare notice of illness and a promised later medical certificate are insufficient if they do not permit such an assessment (consid. 2-3).

Texte intégral

BFH — VIII B 92/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-11

Aktenzeichen: VIII B 92/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 155 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. April 2010, Az: 7 K 3149/06 B, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Rechtliches Gehör - Terminverlegung

Leitsatz

NV: Beantragt der im Prozess nicht vertretene Kläger am Tag vor der mündlichen Verhandlung wegen einer akuten Erkrankung die Verlegung des Termins, so obliegt es ihm, wenn er ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig beibringen kann, die Gründe für seine Verhinderung so genau darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt.

2 Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.). Die plötzliche Erkrankung des nicht vertretenen Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) kann einen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung oder -verlegung darstellen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt oder erforderlich ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Wird ein Verlegungsantrag, wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer akuten Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

3 Daran fehlt es im Streitfall. Der Verlegungsantrag, den die Tochter des Klägers am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt hat, enthält lediglich die Mitteilung, dass der Kläger krank geworden sei und dass ein ärztliches Attest nachgereicht werde. Auf Nachfrage hat die Tochter ergänzend mitgeteilt, die "fieberhafte Erkrankung" des Vaters lasse eine Anreise und Wahrnehmung des Termins nicht zu. Das ärztliche Attest könne nur nachgereicht werden. Der behandelnde Arzt habe einen Hausbesuch heute nicht mehr ermöglichen können. Bei dieser Sachlage hat das FG den Verlegungsantrag zu Recht abgelehnt. Aufgrund der zu allgemeinen Angaben des Klägers konnte das FG nicht beurteilen, ob ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins gegeben war.

Mots-clés

right to be heardpostponement of hearingillnessunrepresented partysubstantiationoral hearing