New annual tax assessment during non-admission complaint

BFH V B 115/09Bfh / 5e division12 avr. 2010Remanded

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BFH held that a 2007 annual VAT assessment filed during a pending non-admission complaint replaced the challenged January 2007 advance-payment assessment and became part of the proceedings under § 68 FGO. Because the annual assessment potentially imposed additional burdens and the FG had not made the necessary factual findings, the prior judgment could not remain in force. The BFH therefore set aside the FG judgment and remanded the case for a new hearing and decision.

Regeste Omnilex

§ 68 Satz 1 FGO, § 127 FGO; tritt während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an die Stelle des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids ein Jahressteuerbescheid, wird dieser Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der angefochtene finanzgerichtliche Entscheid kann dann regelmäßig nicht bestehen bleiben, wenn der Änderungsbescheid gegenüber der bisherigen Belastung eine Verböserung enthalten kann oder die Beurteilung von noch nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängt; der BFH hebt das Urteil auf und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück, sofern nicht die Änderung unstreitig und ohne weiteren Abklärungsbedarf ist.

Texte intégral

BFH — V B 115/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-12

Aktenzeichen: V B 115/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 127 FGO, § 68 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 7. Juli 2009, Az: 2 K 686/2008, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Ergehen des Jahresbescheides nach Rechtsstreit über Vorauszahlungsbescheid

Leitsatz

NV: Ergeht während eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision wegen eines Vorauszahlungsbescheides der Jahresbescheid, führt dies zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung, wenn der Jahresbescheid zusätzliche Belastungen enthält und die Entscheidung von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig ist.

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) hat am 7. Juli 2009 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2007 vom 17. August 2007 auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus Lieferungen der Firma B-GmbH abgewiesen. Die streitige Vorsteuer betrug 48.785,98 €.

2 Nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin am 25. September 2009 die Jahreserklärung 2007 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgegeben, in der sie die streitigen Vorsteuerbeträge für Januar 2007 sowie weitere streitige Vorsteuerbeträge aus Lieferungen aus anderen Vorauszahlungszeiträumen der B-GmbH nicht erfasste. Der Jahreserklärung fügte sie jedoch ein Schreiben bei, in dem sie beantragte, zusätzlich die Vorsteuern aus Lieferungen der B-GmbH betreffend die Monate Januar, Februar, März, April und August 2007 in der Gesamthöhe von 371.595,35 € anzuerkennen.

3 Das FA stimmte der Jahreserklärung der Klägerin zu, sodass diese als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 der Abgabenordnung) gilt. Über den mit der Umsatzsteuerjahreserklärung verbundenen Antrag, die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der B-GmbH zu berücksichtigen und den Einspruch der Klägerin vom 23. Dezember 2009 gegen den Jahressteuerbescheid ist noch nicht entschieden.

4 Gegen das FG-Urteil wendet sich die Klägerin mit der auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

5 II. Das angefochtene Urteil ist --ungeachtet der Rüge der Klägerin-- aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

6 1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2007. An dessen Stelle ist während des Beschwerdeverfahrens die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Jahressteuererklärung 2007 getreten. Dieser Jahresbescheid ist gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Denn § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwendbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205; vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).

7 2. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil ihm der nicht mehr existierende Vorauszahlungsbescheid für Januar 2007 zugrunde liegt. Gemäß § 127 FGO kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverweisen. Dies ist grundsätzlich geboten, es sei denn, der Änderungsbescheid enthält keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung oder die Änderung ist unstreitig, weshalb die Entscheidung nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig sein kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 205).

8 Eine Aufhebung ist danach im Streitfall geboten, weil das FG zu dem Sachverhalt, der der Jahressteuerfestsetzung zugrunde liegt (insbesondere zur Höhe der zusätzlich geltend gemachten, streitigen weiteren Vorsteuerbeträge aus Lieferungen der B-GmbH), noch keine Feststellungen treffen konnte. Abgesehen davon, dass die Klägerin gegen den Jahressteuerbescheid ausdrücklich Einspruch am 23. Dezember 2009 eingelegt hat, kann die Abgabe einer Jahreserklärung ohne die streitigen Vorsteuerbeträge wegen des gleichzeitig abgegebenen "Änderungsantrages" auf Berücksichtigung der zusätzlichen Vorsteuerbeträge nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin an ihrem Begehren nicht mehr festhalten will. Die Vorentscheidung ist daher entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 566, und vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237).

Mots-clés

taxationinput taxadvance payment assessmentannual assessmentnon-admission complaintremandprocedural substitution

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the annual VAT assessment became part of the non-admission complaint proceedings under § 68 FGO.

Solution extraite

Yes. The annual assessment replaced the challenged advance-payment assessment and became the subject matter of the complaint proceedings.

Motifs extraits

§ 68 FGO also applies in non-admission complaint proceedings; the new annual assessment substituted the original advance-payment assessment.

Question juridique clé

Whether the FG judgment could stand after the original assessment had ceased to exist.

Solution extraite

No. The judgment could not stand because it was based on a non-existent advance-payment assessment.

Motifs extraits

Under § 127 FGO, the BFH may set aside and remand where the substituted assessment contains additional burdens or the case depends on unresolved factual findings; here the FG had not yet determined the facts relevant to the annual assessment, especially the newly claimed input tax amounts.

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