BRAUN HAMBURG mark registrable: no distinctiveness refusal

BPatG 27 W (pat) 552/12Tribunal fédéral des brevets / Division 279 oct. 2012Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Patent Court allowed the appeal against the refusal of the word-/figurative mark 'BRAUN HAMBURG' for goods in Classes 18, 25, 26 and retail-related services in Class 35. It held that the mark was not devoid of distinctiveness and was not exclusively descriptive. In context, consumers would not perceive 'Braun' as a mere color indication; the combination with 'Hamburg' and the graphic layout shifted the sign away from a purely descriptive meaning. The Markenstelle's refusal was therefore annulled.

Regeste Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 MarkenG; distinctiveness and descriptiveness of a word-/figurative mark composed of a color term and a place name: A sign is not excluded from registration if the overall impression, including graphical arrangement and typography, prevents the public from understanding the element as a merely descriptive color indication. The assessment must be made from the perspective of the relevant public and in relation to the specific goods and services. A mere possibility of descriptive use is insufficient where the sign is not understood as exclusively descriptive; consid. 20-25.

Texte intégral

BPatG — 27 W (pat) 552/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-09

Aktenzeichen: 27 W (pat) 552/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren - "BRAUN HAMBURG (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 019 590.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 9. Oktober 2012

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle vom 19. Juli 2012 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

2 Klasse 18:

3 Waren aus Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme

4 Klasse 25:

5 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

6 Klasse 26:

7 Gürtelschnallen, Gürtelschließen

8 Klasse 35:

9 Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Waren aus Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung), Gürtelschnallen, Gürtelschließen; Vorführen von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Zusammenstellen von Waren für Dritte für Präsentations- und Verkaufszwecke für Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung), Gürtelschnallen, Gürtelschließen

10 angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2012 019 590

11 _

12 hat die Markenstelle damit begründet, das angemeldete Zeichen bestehe im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer Angabe, die zu deren Bezeichnung nach Art und Beschaffenheit bzw. eines wesentlichen Faktors der Dienstleistungen sowie deren geographischen Herkunft dienen könne und daher eine freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei. Während es sich bei dem Wort „Braun“ um eine gängige Farbbezeichnung handle, die bezüglich der fraglichen Waren ein wesensbestimmendes Merkmal benenne, sei „Hamburg“ eine Ortsangabe. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bringe die angemeldete Bezeichnung damit ohne weiteres verständlich zum Ausdruck, dass die so angebotenen und gehandelten Waren in der Farbe Braun gehalten seien und in Hamburg ihren geographischen Ursprung hätten.

13 Es müsse den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, ihre gleichen oder ähnlichen Produkte und Dienstleistungen auch mit dieser sachbeschreibenden Angabe bezeichnen zu können.

14 Die graphische Darstellung des angemeldete Zeichens, die sich auf die Verwendung unterschiedlich großer Schriftgrößen der in großen Druckbuchstaben gehaltener Schrift sowie auf eine zweizeilige Anordnung beschränke, führe nicht von der im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachaussage weg.

15 Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, „Braun“ sei der Familienname und kein Farbhinweis. Von letzterem führe auch die graphische Kombination weg.

16 Sie beantragt sinngemäß,

17 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

18 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

19 Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

20 Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu verstehen.

21 Diese Eignung ist hier gegeben, da die Verbraucher in dem angemeldeten Zeichen „Braun“ nicht als Farbangabe sehen.

22 Ein „Hamburger Braun“ ist auch keine Farbangabe oder sonstige Bezeichnung, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 -marktfrisch).

23 Von einem Verständnis als Farbangabe führt die Anordnung der beiden Wörter und deren unterschiedliche Schreibweise weg.

24 Damit steht einer Registrierung des als Marke angemeldeten Wort-Bild-Zeichens für die strittigen Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

25 Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, was bei „Braun“ ohne Bedeutung als Farbangabe nicht gegeben ist.

Mots-clés

trademark lawdistinctivenessdescriptive signscolor indicationplace namegraphic design

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the sign lacks distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG

Solution extraite

The sign is distinctive because consumers will not understand 'Braun' as a color indication in the overall sign.

Motifs extraits

The combination with 'Hamburg' and the graphical arrangement and different typography prevent an immediate descriptive meaning; 'Hamburger Braun' is not a term that is invariably understood only as a color designation.

Question juridique clé

Whether the sign is exclusively descriptive and free for use under § 8(2) No. 2 MarkenG

Solution extraite

The sign is not barred by the descriptive-sign refusal because 'Braun' is not used here in a descriptive color sense.

Motifs extraits

Only signs consisting exclusively of descriptive elements are excluded; that is not the case when 'Braun' is not understood as a color reference in the overall mark.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.