No refund of appeal fee after withdrawal of trademark appeal

BPatG 27 W (pat) 72/11Tribunal fédéral des brevets / Division 2711 oct. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Patent Court dealt with an application to refund the appeal fee after the applicant had withdrawn her trademark appeal against the refusal of the word mark 'Radio Erzgebirge - Ich liebe das Erzgebirge'. The court held that the appeal fee is forfeited upon filing the appeal and is a flat procedural fee. Withdrawal of the appeal does not create a refund claim. Because no special unfairness and no procedural error by the Trademark Office were shown, the refund request was denied.

Regeste Omnilex

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr nur ausnahmsweise bei Unbilligkeit; die Beschwerdegebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr und verfällt mit Einlegung der Beschwerde. Eine spätere Rücknahme der Beschwerde berührt den Gebührenanspruch grundsätzlich nicht. Ein Rückzahlungsgrund kann nur aus Besonderheiten des vorausgegangenen patentamtlichen Verfahrens folgen, nicht aus dem Beschwerdeverfahren selbst; ein bloßer Misserfolg oder die Rücknahme der Beschwerde genügt nicht (vgl. consid. 4 ff.).

Texte intégral

BPatG — 27 W (pat) 72/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 27 W (pat) 72/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Erzgebirge - Ich liebe das Erzgebirge" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 342.6

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 342.6 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.

2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II.

3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.

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Mots-clés

trademark appealappeal feerefundwithdrawalprocedural feeunfairnessdistinctivenesscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant is entitled to reimbursement of the appeal fee after withdrawing the trademark appeal.

Solution extraite

The request for reimbursement is rejected because the appeal fee is forfeited upon filing the appeal; later withdrawal does not change that, and no special equitable circumstances justify repayment.

Motifs extraits

The appeal fee is a flat procedural fee, not consideration for a merits decision. A repayment ground can arise only from defects in the prior patent office proceedings, not from the appeal proceedings. No procedural error by the trademark office was alleged or apparent.

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