No refund of trademark appeal fee after withdrawal

BPatG 27 W (pat) 65/11Tribunal fédéral des brevets / Division 2711 oct. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bundespatentgericht rejected the applicant’s request for refund of the 200 EUR appeal fee after she had withdrawn her appeal against the refusal of her trademark application. The court held that the fee is a flat procedural fee that is forfeited when the appeal is filed, and withdrawal does not revive any entitlement to reimbursement. No special circumstances making retention inequitable were shown, and no procedural errors of the trademark division were apparent.

Regeste Omnilex

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Rücknahme der Beschwerde: Die Beschwerdegebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr und verfällt mit Einlegung der Beschwerde; die spätere Rücknahme der Beschwerde lässt den Gebührenanspruch grundsätzlich unberührt. Eine Rückzahlung kommt nur bei besonderen, die Einbehaltung als unbillig erscheinen lassenden Umständen in Betracht, die regelmäßig im vorgelagerten patentamtlichen Verfahren liegen müssen; bloße fehlende Erfolgsaussichten oder die Rücknahme nach richterlichem Hinweis rechtfertigen die Rückzahlung nicht (vgl. consid. 5 ff.).

Texte intégral

BPatG — 27 W (pat) 65/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 27 W (pat) 65/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Leipzig - Wir lieben Leipzig" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 333.7

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 333.7 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.

2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II.

3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.

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Mots-clés

trademark appealappeal feefee refundwithdrawal of appealprocedural feeunfair retentiondistinctiveness

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the request is to be construed as an application for refund of the appeal fee under Section 71(3) MarkenG.

Solution extraite

Yes. The motion was interpreted as a permissible request for refund of the appeal fee.

Motifs extraits

The applicant sought an appropriate reimbursement in the costs decision; this is properly treated as a refund request under Section 71(3) MarkenG.

Question juridique clé

Whether the appeal fee should be refunded after withdrawal of the appeal.

Solution extraite

No. The fee is forfeited upon filing the appeal and withdrawal does not change that.

Motifs extraits

The appeal fee is a flat procedural fee, not consideration for a merits decision. A refund requires special circumstances making retention inequitable, which were not present; no procedural errors by the trademark division were alleged or evident.

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