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BPatG 26 W (pat) 18/12 ΓÇó Trademark opposition: effect of withdrawal and costs
BPatG 26 W (pat) 18/12Tribunal fédéral des brevets / Division 264 juil. 2012Partially Granted
In a trademark opposition appeal, the Bundespatentgericht held that after withdrawal of the opposition the DPMA's earlier orders had become ineffective. It further found no basis to depart from the rule that each party bears its own costs, because the opposition was not obviously hopeless and was withdrawn promptly after the non-use objection. The Senate fixed the subject value at EUR 50,000.
§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO; Wirkungslosigkeit der im Widerspruchsverfahren ergangenen Beschlüsse nach Rücknahme des Widerspruchs. Nach Rücknahme des Widerspruchs sind die vor dem DPMA ergangenen Entscheidungen auf Antrag als wirkungslos auszusprechen. Von § 71 MarkenG darf nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände eine Kostenauferlegung billig erscheinen lassen; die sofortige Rücknahme eines nicht von vornherein aussichtslosen Widerspruchs nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede begründet regelmäßig keinen verfahrensmäßigen Vorwurf. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach den einschlägigen Wertmaßstäben der Rechtsprechung (vgl. Erwägungen).
Entscheidungsdatum: 2012-07-04
Aktenzeichen: 26 W (pat) 18/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 71 MarkenG, § 82 Abs 1 MarkenG, § 269 Abs 3 ZPO
Spruchkörper: 26. Senat
Markenbeschwerdeverfahren – Wirkungslosigkeit der Beschlüsse der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme – Widersprechenden ist kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen – keine Kostenauferlegung – Gegenstandswert
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters Hermann
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2009 und 18. Februar 2011 sind wirkungslos.
Der Antrag der Markeninhaberin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
1 Auf Antrag der Markeninhaberin und nach Rücknahme des Widerspruchs war nach §§ 82 I MarkenG, 269 III ZPO die Wirkungslosigkeit der im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ergangenen Beschlüsse auszusprechen.
2 Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 MarkenG, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trägt, abzuweichen. Denn die Widersprechende hat ihren nicht von vorneherein aussichtslosen Widerspruch (was sich bereits aus den nunmehr wirkungslosen Beschlüssen ergibt) unverzüglich auf die Nichtbenutzungseinrede hin zurückgenommen. Es ist ihr daher kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen, der eine Kostenauferlegung billig erscheinen ließe (vgl. auch Knoll in Ströbele/Hacker Markengesetz, 10. Aufl. § 71 Rn. 16 a. E. m. w. N.).
3 Den Gegenstandswert hat der Senat der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert) vorgenommen; auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts PAVIS PROMA 29 W (pat) 115/11 und 26 W (pat) 47/10 wird ebenfalls Bezug genommen.