Trademark “bonntango”: no geographical descriptiveness or lack of distinctiveness

BPatG 26 W (pat) 522/12Tribunal fédéral des brevets / Division 269 mai 2012Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bundespatentgericht allowed the applicant’s appeal against the refusal of the word mark “bonntango” for services in classes 35 and 38. It held that although “Bonn” may suggest a geographical origin, the combined sign is not exclusively descriptive and does not immediately indicate the geographical source of the services. The element “tango” is not descriptive for the claimed services, and the unusual concatenation prevents an immediate, purely descriptive understanding. The mark therefore is neither barred by § 8(2) No. 2 MarkenG nor devoid of distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG.

Regeste Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; geografische Herkunftsangabe und Unterscheidungskraft bei Wortneubildungen: Ein zusammengesetztes Zeichen ist nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe besteht. Ortsnamen oder ortsbezogene Bestandteile können zwar Herkunftshinweise sein; fehlt dem weiteren Zeichenbestandteil jedoch ein beschreibender Gehalt für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und erfordert die Gesamtbezeichnung eine analysierende Aufspaltung, ist die Marke in ihrer Gesamtheit nicht als reine Herkunftsangabe anzusehen (vgl. consid. 11–16). Die ungewöhnliche Schreib- und Wortbildung kann zudem ein Mindestmaß an betrieblicher Unterscheidungskraft begründen.

Texte intégral

BPatG — 26 W (pat) 522/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-09

Aktenzeichen: 26 W (pat) 522/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "KHR Trainer" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 058 033.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2012, berichtigt durch Beschluss vom 13. März 2012, aufgehoben.

Gründe

I

1 Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen

2 Klasse 35: Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien.

3 Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken

4 bestimmten Wortmarke

5 bonntango

6 mit Beschluss vom 7. Februar 2012 zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung der Art der Ware bzw. des Gegenstands der Dienstleistung sowie zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und der angesichts ihrer beschreibenden Bedeutung auch jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dies gelte auch für die noch beanspruchten Dienstleistungen, wie sie sich aus dem Berichtigungsbeschluss vom 13. März 2012 ergeben.

7 Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei in der Wortbildung ungewöhnlich und weise hinreichende Eigenart auf. Sie enthalte insbesondere keinen Hinweis auf eine bestimmte geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und sei insoweit auch nicht beschreibend. Es bestehe kein Allgemeininteresse an Freihaltung.

8 Der Anmelder beantragt,

9 den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

10 Die gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das von der Markenstelle im Beschluss vom 7. Februar 2012 angenommene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke besteht nicht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Ihr fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

11 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind insbesondere die Namen von Ländern, Regionen, Städten oder sonstigen wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten geeignet, als geographische Herkunftsangaben zu dienen. Auch Ortsnamen im weiteren Sinne, wozu z. B. die Namen von Stadtteilen, bekannten Straßen und Plätzen oder besonderen Gebäuden sowie die Namen von Flüssen, Seen oder Bergen zählen, können als geographische Herkunftsangaben im Einzelfall schutzunfähig sein. Bei Letzteren wird jedoch für eine Eignung als geographische Herkunftsangaben vorausgesetzt, dass sie die angrenzenden Gebiete, Regionen oder Landschaften hinreichend deutlich bezeichnen (EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 34 – Chiemsee). Zwar kann die mögliche Mehrdeutigkeit einer Ortsangabe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG grundsätzlich nicht ausräumen (BGH GRUR 2008, 900, Nr. 21 ff. – SPA II). Ortsbezeichnungen, die – z. B. wegen ihres häufigen Vorkommens - lediglich in Verbindung mit lokalisierenden Zusätzen einen bestimmten Ort zu bezeichnen vermögen, können jedoch im Allgemeinen nur in diesen Kombinationen, nicht auch in Alleinstellung zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren/Dienstleistungen dienen (BPatG GRUR 2005, 677 f. – Newcastle; BPatG GRUR 2006, 509, 510 f. – PORTLAND).

12 Die angemeldete Marke ist zwar aus den geläufigen deutschen Begriffen "bonn" und "tango" zusammengesetzt. Zutreffend ist die Feststellung der Markenstelle, dass der Begriff "bonn" innerhalb des angemeldeten Gesamtworts die geographische Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen beschreiben kann. Er kann aber ebenso die Zielrichtung des Angebots an im Bereich Bonn ansässige Verbraucher beschreiben oder den Umstand betreffen, dass die eingesetzten Gerätschaften dort ihren Standort haben.

13 Der Zeichenbestandteil „tango“ enthält indes für die noch beanspruchten Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt. Denn die universellen und kaum abgrenzbaren Dienstleistungen können in den verschiedensten Bereichen erbracht werden, so dass der denkbare Einzelfall, dass z. B. eine beabsichtigte Firmenpräsentation in Medien und die Informationsbereitstellung sich auch an Tanzschulen im Raum Bonn richten könnten, es nicht rechtfertigt, das Anmeldezeichen als beschreibende Angabe zurückzuweisen (vgl. auch Ströbele/Hacker § 8 Rn. 80 m. w. N.).

14 Zudem ist der angemeldeten Marke angesichts der eher sprachunüblichen Zusammenschreibung, die zu einer analysierender Aufsplittung der hierin enthaltenen Bestandteile zwingt, in ihrer Gesamtheit ohne weitere Gedankenschritte weder etwas über die konkrete geographische Herkunft der Dienstleistungen zu entnehmen noch lässt sie überhaupt erkennen, ob es sich bei ihr um ein Angebot von Dienstleistungen handelt, das aus Bonn stammt.

15 Damit stellt die angemeldete Marke insgesamt keine Angabe dar, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich zur Beschreibung von Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die sie (noch) eingesetzt werden soll, dienen kann.

16 Außerdem fehlt der angemeldeten Marke damit für die in der Anmeldung (noch) aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

17 Der Beschwerde des Anmelders war daher stattzugeben.

Mots-clés

trademark lawdistinctivenessgeographical indicationdescriptivenessword formationorigin perception

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the sign “bonntango” is excluded from registration as a purely descriptive geographical indication under § 8(2) No. 2 MarkenG.

Solution extraite

No. Although ‘Bonn’ can indicate geography, the composite sign as a whole is not exclusively descriptive for the services claimed.

Motifs extraits

The element ‘tango’ has no descriptive meaning for the broad and varied services at issue. The unusual concatenation also does not immediately convey a geographical origin without further thought.

Question juridique clé

Whether the sign lacks any distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG.

Solution extraite

No. Because the sign is not purely descriptive and its overall wording is unusual, it is capable of identifying origin.

Motifs extraits

A sign that is not exclusively descriptive and requires analytical segmentation may still function as a trademark.

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