Trademark cancellation appeal: reference value set at EUR 50,000

BPatG 27 W (pat) 6/11Tribunal fédéral des brevets / Division 2724 janv. 2012Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Patent Court had to determine the subject value in a trademark cancellation appeal. The respondent sought EUR 100,000, while the applicant requested EUR 20,000. The court held that in cancellation proceedings only the public interest in deletion is relevant, not the applicant's individual interest. Since the GKG does not apply to proceedings before the DPMA and the Federal Patent Court, the value was to be set at equitable discretion under § 23(3) RVG. Applying its standard approach, the court fixed the subject value at EUR 50,000.

Regeste Omnilex

§ 23 Abs. 3 RVG; Gegenstandswert im Markenlöschungs-Beschwerdeverfahren; maßgeblich ist allein das Allgemeininteresse an der Löschung. Da der Löschungsantrag nach § 54 Abs. 1 S. 2 MarkenG popularrechtlich ausgestaltet ist und ohne eigenes Interesse gestellt werden kann, tritt das Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse zurück; eine wertbildende Berücksichtigung individueller wirtschaftlicher Interessen scheidet grundsätzlich aus (vgl. auch § 50 Abs. 1 MarkenG). Das GKG ist auf das Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG nicht anwendbar (§ 82 Abs. 1 MarkenG), sodass der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Für Löschungs-Beschwerdeverfahren ist regelmäßig von 50.000 EUR auszugehen, sofern keine besonderen Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

Texte intégral

BPatG — 27 W (pat) 6/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-24

Aktenzeichen: 27 W (pat) 6/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 Abs 1 S 2 MarkenG, § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 82 Abs 1 MarkenG, § 1 GKG, § 23 Abs 3 RVG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren - Regelwert in Höhe von 50.000 €

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandswert)

hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) am 24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Den Löschungsantrag gegen die am 10. März 2007 eingetragene Wortmarke …

2 wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 15. November 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2011 zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

3 Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 hat der Antragsgegner beantragt,

4 den Streitwert auf 100.000 € festzusetzen.

5 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 beantragt,

6 den Streitwert auf 20.000 € festzusetzen.

II

7 Der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts (der Begriff „Streitwert“ ist unzutreffend) ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

8 Der Senat hält im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen.

9 Grundlage für die Festsetzung im Markenlöschungsverfahren nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist nur das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung und nicht etwa das Interesse der Löschungsantragstellerin. Dies folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, den gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG jedermann ohne Nachweis eines eigenes Interesses stellen kann und der im Erfolgsfall zur Löschung der Marke von Amts wegen führt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG steht dem Interesse der Löschungsantragstellerin an der Markenlöschung nicht gleich (vgl. BPatGE 41, 100 - COTTO).

10 Bei Löschungs-Beschwerdeverfahren galt nach der früheren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ein Gegenstandswert von 25.000 € als angemessen (BPatG GRUR 2005, 974, 976). Dies hat der Bundesgerichtshof als zu niedrig beanstandet (GRUR 2006, 704 - Markenwert). In einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung vom 22. Juni 2011 (I ZB 78/10 - Rheinpark-Center Neuss) ist der Bundesgerichtshof von einem Gegenstandswert von 50.000 € ausgegangen.

11 Der Senat geht bei Löschungs-Beschwerdeverfahren aufgrund der vorgenannten BGH-Entscheidung von einem Regelwert i. H. v. 50.000 € aus (27 W (pat) 57/07 - MAUI SPORTS). Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mots-clés

subject valuetrademark cancellationpublic interestcancellation proceedingscostsequitable discretion

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

How should the subject value be determined in a trademark cancellation appeal under the RVG?

Solution extraite

The subject value was to be fixed at EUR 50,000.

Motifs extraits

In cancellation proceedings, the relevant interest is only the public interest in deletion, not the applicant's private interest. Because the GKG does not apply, the value must be fixed at equitable discretion under § 23(3) RVG. The court adopted a standard value of EUR 50,000 for cancellation appeals, absent special circumstances.

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