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BVerfG 1 BvR 1136/17 ΓÇó Unexcused missed deadline in constitutional complaint
BVerfG 1 BvR 1136/17Bverfg / 1. Senat 3. Kammer5 juil. 2017Inadmissible
The Federal Constitutional Court refused to admit a constitutional complaint against a BGH order. The complainant had timely filed only the challenged order itself, but not the prior decisions or their essential content, which were necessary to understand the complaint. The later submission of documents after expiry of the one-month period could not cure the defect. The Court also held that ignorance about the scope of the required supporting materials does not constitute an unexcused obstacle justifying reinstatement. In addition, the complaint was insufficiently substantiated under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG.
§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92, 93 Abs. 1 S. 1, 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG; Zulässigkeit und Wiedereinsetzung bei Verfassungsbeschwerde: Innerhalb der Monatsfrist ist die Verfassungsbeschwerde so zu begründen, dass die angegriffene Entscheidung und deren tragende tatsächliche und rechtliche Grundlagen aus sich heraus bzw. jedenfalls durch Beifügung der für das Verständnis unabdingbaren Vorentscheidungen nachvollziehbar werden (vgl. auch die Anforderungen nach Art. 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG). Fehlen solche Unterlagen oder ihr wesentlicher Inhalt, ist die Beschwerde unzulässig; eine erst nach Fristablauf erfolgte Nachreichung heilt den Mangel nicht. Unkenntnis über den Umfang der innerhalb der Frist vorzulegenden Unterlagen begründet regelmäßig kein unverschuldetes Hindernis i.S.v. § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Eine rein formelhaft begründete Ausgangsentscheidung erfordert zur Substantiierung der Rüge die Mitvorlage der vorangehenden Entscheidungen bzw. deren wesentliche Wiedergabe.
Entscheidungsdatum: 2017-07-05
Aktenzeichen: 1 BvR 1136/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170705.1bvr113617
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 15. März 2017, Az: XII ZB 599/16, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Schuldhafte Fristversäumung auch bei Unkenntnis über Umfang der innerhalb der Begründungsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG vorzulegenden Unterlagen - hier: Vorlage von zum Verständnis des angegriffenen Beschlusses unabdingbaren Unterlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Jedenfalls innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) hat die Beschwerdeführerin eine den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung, zu der auch die genaue Darlegung der angegriffenen Entscheidung gehört, nicht vorgelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht glaubhaft gemacht.
2 Das am 18. April 2017 als solches rechtzeitig eingegangene Fax genügt diesen Anforderungen nicht. Mit dem Fax hat die Beschwerdeführerin lediglich den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs selbst, aber weder die zum Verständnis dieses Beschlusses unabdingbaren vorangegangenen Entscheidungen vorgelegt noch deren wesentlichen Inhalt wiedergegeben (vgl. zu diesem Erfordernis für viele BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Da die angegriffene Entscheidung lediglich mit einer Formbegründung versehen ist, lässt sich auf dieser Grundlage ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens nicht beurteilen, ob die gerügten Verfassungsverstöße zumindest als möglich erscheinen.
3 Die nachträglich am 11. Mai 2017 eingegangenen Unterlagen können angesichts der von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Zustellung des Beschlusses über die Rechtsbeschwerde am 17. März 2017 schon aus Fristgründen nicht zur hinreichenden Substantiierung beitragen. Der Wiedereinsetzungsantrag kann keinen Erfolg haben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unkenntnis vom Umfang der innerhalb der Monatsfrist vorzulegenden Unterlagen beziehungsweise der in diesem Zeitraum anzubringenden Begründung stellt keinen Umstand dar, auf Grund dessen das Fristversäumnis als unverschuldet im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG qualifiziert werden könnte (vgl. BVerfG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2017 - 1 BvR 2597/16 -, juris, Rn. 3).
4 Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Begründung der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht den hieran zu stellenden Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen.
5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.