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BVerfG 1 BvR 1081/17 ΓÇó Unzulässige constitutional complaint and recusal motion dismissed
BVerfG 1 BvR 1081/17Bverfg / 1. Senat 3. Kammer29 juin 2017Dismissed
The First Chamber of the First Senate of the Federal Constitutional Court rejected as inadmissible a recusal motion directed against judges Britz, Baer, and Eichberger, holding that a manifestly inadmissible bias request requires no statement from the challenged judges and does not exclude them from deciding if assigned by the business distribution plan. It then refused to accept the constitutional complaint because it was itself inadmissible. The decision is final.
§ 19 Abs. 1, 2 BVerfGG; offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch bedarf es keiner dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter; sie sind an der Entscheidung über das Gesuch nicht gehindert, soweit sie geschäftsplanmäßig berufen sind (vgl. BVerfGE 131, 239). Ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; von einer weiteren Begründung kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.
Entscheidungsdatum: 2017-06-29
Aktenzeichen: 1 BvR 1081/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170629.1bvr108117
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 15. Februar 2017, Az: B 14 AS 11/17 C, Beschlussvorgehend BSG, 21. Dezember 2016, Az: B 14 AS 261/16 B, Beschlussvorgehend BSG, 8. Dezember 2015, Az: B 14 AS 660/15 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 22. Oktober 2015, Az: L 8 AS 61/15, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahme einer unzulässigen Urteilsverfassungsbeschwerde - Verwerfung eines Befangenheitsantrags - abgelehnte Richter bei Entscheidung über offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 1. Das Ablehnungsgesuch gegen "alle BVRler […], die ab 2008 in meinen Verfassungsbeschwerden nicht entschieden haben" beziehungsweise die Verfassungsrichterinnen Britz, Baer und den Verfassungsrichter Eichberger ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.