Constitutional complaint inadmissible for non-exhaustion and insufficient substantiation

BVerfG 1 BvR 645/17Bverfg / 1. Senat 2. Kammer2 mai 2017Inadmissible

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Résumé

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that the complainants had not exhausted the legal remedies because their hearing objection was manifestly inadequate and that subsidiarity also precluded review. In addition, the complaint was not sufficiently substantiated, since it did not consistently refer to the child affected by the lower-court decisions and contained obvious mismatches in names and age. The Court left open whether the filing constituted an abuse of process.

Regest

§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 2 Satz 1, 92 BVerfGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Subsidiarität und Rechtswegerschöpfung bei Anhörungsrüge. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen fachgerichtlichen Rechtsbehelf zwar ergreift, diesen jedoch offensichtlich unzureichend begründet und damit den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass der behauptete Grundrechtsverstoß schon im fachgerichtlichen Verfahren hinreichend geltend gemacht wird. Zudem muss die Verfassungsbeschwerde den angegriffenen Hoheitsakt und den betroffenen Lebenssachverhalt schlüssig, nachvollziehbar und einzelfallbezogen darlegen; pauschale Bezugnahmen, Sachverhaltsverwechslungen und inkonsistente Personenbezeichnungen genügen den Anforderungen des § 92 BVerfGG nicht (vgl. Gründe 1–3).

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 645/17, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-02

Aktenzeichen: 1 BvR 645/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170502.1bvr064517

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 28. Dezember 2016, Az: II-13 UF 201/16, Beschlussvorgehend AG Bocholt, 18. August 2016, Az: 16 F 15/16, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität und mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unzureichender Begründung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - zudem nicht hinreichend substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde selber (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil hinsichtlich des behaupteten Gehörsverstoßes der Rechtsweg nicht erschöpft ist und im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht. Zwar haben die Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge erhoben. Diese war jedoch offensichtlich unzureichend. Die Anhörungsrüge beschränkt sich auf den ersten vier Seiten auf eine weitgehend wörtliche Wiedergabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts. Es folgen auf circa einer halben Seite abstrakte Rechtsausführungen. Die Anhörungsrüge fährt schließlich auf den letzten drei Seiten zu einem Sachverhalt fort, der offensichtlich nicht das streitgegenständliche Verfahren betrifft, sondern zwei nicht an dem Verfahren beteiligte Kinder namens M. und C.

2 Auch die Verfassungsbeschwerde bezieht sich in weiten Teilen nicht auf das von den angegriffenen Entscheidungen allein betroffene Kind E. (geboren 2010), da oftmals pauschal von "die Kinder" die Rede ist und wiederholt von F. statt von E. gesprochen wird. Dass es sich hier um eine schlichte Namensverwechslung handelt, ist angesichts der weiteren Umschreibungen des Kindes als "Kleinkind" und "3-jährig" nicht anzunehmen, da das hier betroffene Kind E. sechs Jahre alt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3 Ob die Verfassungsbeschwerde unter diesen Umständen einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG), soll hier dahinstehen. Jedenfalls genügt sie nicht entfernt den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde.

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

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