Constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation in custody case

BVerfG 1 BvR 728/17Bverfg / 1. Senat 2. Kammer13 avr. 2017Dismissed

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Résumé

The Federal Constitutional Court did not accept the father's constitutional complaint against the transfer of the joint health-care decision-making authority concerning his 2005-born daughter to the mother. The complaint was found insufficiently substantiated because essential materials from the family-court proceedings, especially hearing transcripts and the guardian ad litem's written statement, were not submitted or adequately summarized. On the limited record available, the Court also saw no constitutional objection to the lower courts' view that the transfer was required in the child's best interests given the intense parental conflict.

Regest

Art. 6(2) GG; §§ 23(1) sentence 2, 92, 93a(2) BVerfGG; a constitutional complaint must engage with the impugned decision in a legally argumentative manner and substantiate a possible fundamental-rights violation. Where decisive procedural documents or the substance of hearing records are omitted, the complaint is inadmissible if the Federal Constitutional Court cannot verify the factual basis of the challenged reasoning. In custody matters, the decisive criterion is the child's welfare; family-court measures are not punitive instruments against a parent. A transfer of a specific area of parental responsibility is constitutionally unobjectionable if it is plausibly justified by conflict-related detriment to the child (consid. 4–8).

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 728/17, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-13

Aktenzeichen: 1 BvR 728/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170413.1bvr072817

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1626 BGB, § 1626a BGB, § 1631 BGB

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 27. Februar 2017, Az: 13 UF 100/16, Beschlussvorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 10. Mai 2016, Az: 139 F 2928/16, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene sorgerechtliche Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Gesundheitsfürsorge für seine 2005 geborene Tochter auf die Mutter.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

3 Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig (unten 1) und offenbar unbegründet (unten 2) ist.

4 1. Die Beschwerdebegründung wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers ist ihr nicht zu entnehmen.

5 a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbe-schwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinan-dersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverlet-zung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87> m.w.N.; 101, 331 <345 f.>; stRspr). Zu einer hinreichenden Substantiierung gehört es auch, dass Schriftstücke, ohne deren genaue Kenntnis das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der Grundrechtsrügen nicht überprüfen kann, vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt beziehungsweise in einer Weise wiedergegeben werden, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; stRspr).

6 b) Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, für die verfassungsrechtliche Würdigung unverzichtbare Unterlagen vorzulegen beziehungsweise diese ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben: Weder die Protokolle betreffend die Anhörung der Eltern, des Kindes, des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin noch die (schriftliche) Stellungnahme der Verfahrensbeiständin werden eingereicht, obschon die Gerichte auf den im Rahmen der Anhörung von Eltern und Kind gewonnenen Eindruck zur Begründung ihrer Entscheidung in entscheidungsrelevanter Weise Bezug nehmen.

7 Mangels Vorlage oder hinreichend präziser Wiedergabe der vorbezeichneten Unterlagen kann nicht nachgeprüft werden, ob und inwieweit die Feststellung der Fachgerichte, die Aufhebung der gemeinsamen Gesundheitsfürsorge und deren Übertragung auf die Mutter entspreche am besten dem Wohle des Kindes, im Ergebnis korrekt getroffen wurde und damit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.

8 2. Soweit auf Grundlage des Beschwerdeinhalts beurteilbar ist im Übrigen die von Jugendamt und Verfahrensbeiständin geteilte gerichtliche Einschätzung, die Aufhebung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge und dessen Übertragung auf die Mutter sei in Anbetracht des erheblichen Elternkonflikts und seiner negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl die beste Lösung im Interesse des Kindes, nachvollziehbar begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen erwachsen unter keinem Gesichtspunkt. Ausweislich seiner Beschwerdebegründung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften, die das Sorgerecht regeln, kein Instrument sind, um einen Elternteil zu bestrafen, sondern dass im Rahmen von sorgerechtlichen Entscheidungen letztlich das Kindeswohl bestimmend ist (vgl. BVerfGE 31, 194 <208 f.>; 37, 217, <252>; 56, 363 <383>; 68, 176 <188>; 72, 122, <137>; 75, 201 <218>; stRspr).

9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

constitutional complaintsubstantiationchild welfareparental responsibilitycustody conflictinadmissibility