Non-acceptance and abuse fee for insulting constitutional complaint

BVerfG 2 BvR 240/17Bverfg / 2. Senat 1. Kammer21 févr. 2017Inadmissible

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Résumé

The Federal Constitutional Court did not accept a constitutional complaint concerning a judge-recusal issue in civil proceedings because it was manifestly inadmissible and insufficiently substantiated under §§ 92 and 23(1) sentence 2 BVerfGG. In addition, the Court found the filing abusive within the meaning of § 34(2) BVerfGG because its wording was insulting and lacked any factual seriousness. A misuse fee of EUR 500 was imposed. The decision is final and not subject to challenge.

Regest

§§ 92, 23 Abs. 1 S. 2, 93a Abs. 2 BVerfGG; Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bei fehlender substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung. Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. § 34 Abs. 2 BVerfGG; Missbrauchsgebühr bei beleidigendem, unsachlichem und entgleisendem Vorbringen. Eine Gebühr kann insbesondere verhängt werden, wenn die Beschwerde in ihrer äußeren Form jede Sachlichkeit vermissen lässt und im Wesentlichen der Herabwürdigung von Gerichten, Justizangehörigen oder Verfahrensgegnern dient (vgl. consid. 4 f.).

Texte intégral

BVerfG — 2 BvR 240/17, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-21

Aktenzeichen: 2 BvR 240/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170221.2bvr024017

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend LG Heidelberg, 3. Januar 2017, Az: 3 T 61/16, Beschlussvorgehend AG Heidelberg, 5. Dezember 2016, Az: 22 C 58/13, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Richterablehnung durch den Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens.

I.

2 Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.

5 Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte, Richter, Justizmitarbeiter sowie die Gegenpartei eines Zivilverfahrens und deren Rechtsanwalt in maßloser Weise zu kriminalisieren und auf diese Weise an einem sinnvollen Einsatz seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).

III.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167>).

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiationabuse feeinsulting submissionjudge recusal