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BVerfG 1 BvQ 4/17 ΓÇó No objection against rejection of interim constitutional relief
BVerfG 1 BvQ 4/17Bverfg / 1. Senat 1. Kammer26 janv. 2017Dismissed
The Federal Constitutional Court dismissed an objection against the rejection of a separately filed application for interim relief as inadmissible. It held that § 32(3) sentence 2 BVerfGG does not grant an objection right where the applicant could pursue only a constitutional complaint in the main proceedings; the Chamber may therefore reject the objection under § 93d(2) sentence 1 BVerfGG. It also denied legal aid and appointment of counsel because the challenge had no sufficient prospects of success.
§ 32 Abs. 3 S. 2, § 93d Abs. 2 S. 1, 3 BVerfGG; Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung. Der Widerspruch ist unstatthaft, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich im Hinblick auf eine künftige Verfassungsbeschwerde zulässig war und in der Hauptsache allein die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt. Die Kammer darf einen offensichtlich unzulässigen Widerspruch selbst verwerfen; die Zuständigkeitsregel des § 93d Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 32 Abs. 3 BVerfGG setzt voraus, dass der Rechtsbehelf überhaupt zulässig erhoben werden kann. Fehlt es daran, ist auch das Rechtsschutzinteresse gesondert zu prüfen, soweit dies für das Antragsverfahren erheblich ist (consid. 2–4).
Entscheidungsdatum: 2017-01-26
Aktenzeichen: 1 BvQ 4/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170126.1bvq000417
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Normen: § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. Januar 2017, Az: 3 B 7/17, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. Januar 2017, Az: 3 A 13/17, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 11. Januar 2017, Az: 3 B 4/17, Beschlussvorgehend BVerfG, 17. Januar 2017, Az: 1 BvQ 4/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Widerspruch wird verworfen.
1 1. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
2 a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>). Dies ist hier nicht der Fall.
3 b) aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für die Antragstellerin, die die Verfassungswidrigkeit gegen sie ergangener behördlicher und gerichtlicher Entscheidung rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). Da ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde zulässig war (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; 113, 113 <120>), steht ihr ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu.
4 bb) Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, ob sie nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Termin für die Umsetzung in eine andere kommunale Ersatzwohnung noch über das für das Antragsverfahren nach § 32 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. hierzu BVerfGE 134, 202 <203>).
5 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.