Unsuccessful constitutional complaint due to missed filing deadline

BVerfG 1 BvR 3511/13Bverfg / 1. Senat 3. Kammer23 déc. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Constitutional Court rejected an application for legal aid, denied reinstatement, and did not admit the constitutional complaint. The complaint had been filed too late. The Court held that, in fax filings, counsel must generally allow a safety buffer of around 20 minutes and make repeated attempts within that period. The applicant’s fax attempts did not satisfy this standard, and the record did not show that the delay would have occurred even with proper precautions.

Regeste Omnilex

§ 93 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG; Fristversäumnis bei Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde durch Faxversand; Wiedereinsetzung nur bei glaubhaft gemachter unverschuldeter Verhinderung. Bei Übermittlung per Telefax ist regelmäßig ein Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten für die zu erwartende Übermittlungsdauer einzukalkulieren und innerhalb dieser Zeitspanne mehrfach zu senden (vgl. BVerfGE 135, 126); wird dieser Zuschlag nicht beachtet, ist Verschulden zu bejahen. Die Beschwerde ist dann unzulässig; der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg (consid. 3-6).

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 3511/13, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-23

Aktenzeichen: 1 BvR 3511/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161223.1bvr351113

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 3 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 1. Oktober 2013, Az: I-25 U 48/13, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 5. Juli 2013, Az: I-25 U 48/13, Beschlussvorgehend LG Münster, 29. April 2013, Az: 015 O 416/10, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Mangels Wahrung der Beschwerdefrist unzulässige Verfassungsbeschwerde - Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags - Verschuldete Fristversäumnis bei Faxversand ohne hinreichenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist.

2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3 In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f. Rn. 36, 38>).

II.

4 Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat vorgetragen, dass er sich um 23:33 Uhr wiederholt um eine Übersendung des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes per Fax bemüht habe, dies jedoch an wiederholten Sendeabbrüchen nach circa 20 Sekunden gescheitert sei. Ihm sei bekannt, dass der Sendeabbruch bei Anwahl eines besetzen Anschlusses sofort erfolge. Ein um 23:57 Uhr unternommener Versuch einer Faxübermittlung an die Faxnummer der Kanzlei sei erfolgreich gewesen. Die - letztmalig um 00:20 Uhr des Folgetages erfolglos versuchte - Übermittlung des Schriftsatzes sei dann schließlich erst zwischen 08:31 Uhr und 8:40 Uhr des Folgetags gelungen.

5 Nach diesem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten, da bereits die letztlich erfolgreiche Übermittlung des 17-seitigen Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes (ohne Anlagen) am Folgetag mehr als 8 Minuten in Anspruch nahm und der vollständige Schriftsatz (mit Anlagen) insgesamt 67 Seiten umfasste. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfristung auch bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitszuschlags eingetreten wäre, sind den Empfangsprotokollen und dem Faxbuch des Bundesverfassungsgerichts für den maßgeblichen Zeitraum nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gingen zwischen 21:33 Uhr und 00:37 Uhr des Folgetags mehrere umfangreiche Verfassungsbeschwerden ein, ohne dass Störungen zu verzeichnen waren.

6 Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.

7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

constitutional complaintdeadlinefax filingreinstatementlegal aidinadmissibilityprocedural fault

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint was filed within the deadline under § 93(1) BVerfGG

Solution extraite

No. The complaint was filed out of time and therefore inadmissible.

Motifs extraits

The applicant did not show that the deadline was missed without fault. A 20-minute safety margin for fax filing is normally required, and the attempted transmission did not respect it.

Question juridique clé

Whether reinstatement into the previous status should be granted under § 93(2) BVerfGG

Solution extraite

No. The applicant did not credibly establish that he was prevented from complying with the deadline without fault.

Motifs extraits

The fax attempts show that the expected transmission time plus a sufficient safety buffer was not built in; the successful transmission of the short version on the following day also indicated that timely filing was possible.

Question juridique clé

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted

Solution extraite

No. The intended constitutional complaint had no sufficient prospect of success.

Motifs extraits

Because the complaint was inadmissible for being out of time, legal aid was not available.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.