Interim injunction request rejected for lack of substantiation

BVerfG 1 BvQ 46/16Bverfg / 1. Senat 1. Kammer14 nov. 2016Dismissed

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Résumé

The Federal Constitutional Court rejected an isolated application for interim relief in a landlord-tenant eviction matter. It reiterated that a constitutional complaint need not already be pending, but held that even an advance application must satisfy the substantiation requirements of §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG. The applicant failed to provide an orderly statement of facts, did not explain the termination of the tenancy, and did not show exhaustion of remedies or observance of subsidiarity. The request was therefore inadmissible and rejected.

Regest

§§ 32 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 2, 92, 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG; isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit grundsätzlich bejaht, doch nur bei ausreichender Darlegung der für die Hauptsache maßgeblichen Umstände. Verfehlt der Antrag die an eine Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen, ist er unzulässig. Insbesondere sind ein geordneter Sachvortrag, die Darstellung des entscheidungserheblichen Verfahrensgangs sowie die Darlegung der Rechtswegerschöpfung und des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich (consid. 3–5).

Texte intégral

BVerfG — 1 BvQ 46/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-11-14

Aktenzeichen: 1 BvQ 46/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20161114.1bvq004616

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 546 Abs 1 BGB, § 765a Abs 3 ZPO

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei Verfehlung der an die Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG - Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht dargelegt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3 Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings sind auch in diesem Fall die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG zu berücksichtigen. Ein vorab vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er die an die in der Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen verfehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356, und vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; stRspr).

4 2. Demnach ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragsbegründung vom 11. November 2016 auch unter Berücksichtigung der ihr beigefügten Anlagen und der ergänzenden Schreiben des Antragstellers diese Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt.

5 Es fehlt schon an einer geordneten Sachverhaltsdarstellung, insbesondere an einer Erläuterung der Gründe, die zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben. Darüber hinaus legt der Antragsteller nicht dar, dass er den Rechtsweg erschöpft und den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Soweit dies aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, hat er das Räumungsurteil des Amtsgerichts vom 29. April 2016, aus dem gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nicht mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten, sondern ist nur gegen diejenigen Entscheidungen vorgegangen, die eines seiner beiden Ablehnungs-gesuche gegen den Richter am Amtsgericht betrafen. Im Übrigen zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass durch die im Ablehnungsverfahren ergangenen Entscheidungen seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden sind.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).

Mots-clés

interim reliefadmissibilitysubstantiation requirementssubsidiarityexhaustion of remediesconstitutional complaint