Constitutional complaint inadmissible despite internet template

BVerfG 1 BvR 1704/16Bverfg / 1. Senat 3. Kammer4 oct. 2016Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. Although using an internet-based template for a norm-based constitutional complaint is not in itself impermissible, the complainant still had to substantiate individual, direct, and present self-affection by the challenged law. The complaint also failed the subsidiarity requirement because relief before the social courts had not been sought, and no exception made that step unreasonable. To the extent the complaint targeted unchanged statutory provisions, it was additionally time-barred.

Regeste Omnilex

§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92, § 90 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 3 BVerfGG; Rechtssatzverfassungsbeschwerde auf Grundlage einer im Internet verbreiteten „Vorlage“: Die Orientierung an einer solchen Vorlage entbindet nicht von der substantiierten Darlegung der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit durch die angegriffene Norm. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt grundsätzlich die vorherige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes, auch wenn die angegriffene Norm keinen Auslegungs- oder Ermessensspielraum eröffnet; maßgeblich ist die Zumutbarkeit, nicht die bloße Aussicht auf eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. consid. 2). Soweit sich die Beschwerde gegen unverändert gebliebene Normen bzw. gegen gesetzgeberisches Unterlassen richtet, ist die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG einzuhalten. Von einer weiteren Begründung kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 1704/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-04

Aktenzeichen: 1 BvR 1704/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161004.1bvr170416

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, InsoAntrAussG/SGB2ÄndG 9

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Auch bei Verwendung einer im Internet bereitgestellten "Vorlage" für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde muss individuelle Beschwerdebefugnis (unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit) dargelegt werden - zudem Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz - hier: "formularmäßige" Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die unmittelbar gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824) gerichtete Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten "Vorlage" beruht, die das öffentliche Interesse an gesetzgeberischen Entscheidungen und der Kritik an diesen herstellen soll, ist unzulässig.

2 1. Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) an einer im Rahmen politischer Diskussionen um ein Gesetz erstellten "Vorlage" für Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu orientieren. Jedoch muss auch dann konkret dargelegt werden, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass Beschwerdeführende durch die angegriffene Maßnahme in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; 130, 1 <21>; 131, 66 <79 ff.>). Schon daran fehlt es hier.

3 2. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach müssen vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Dies ist sogar dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen lässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 123, 148 <173>). Obwohl dann die fachgerichtliche Prüfung für die Beschwerdeführenden günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihnen nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist sie regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 <173> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, www.bverfg.de, Rn. 23). Hier sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen. Ein verlorener Rechtsstreit in der Vergangenheit, auf den der Beschwerdeführer auch nur pauschal verweist, ist kein Grund, die Gerichte nicht in anderer Sache zu einem anderen Zeitpunkt erneut in Anspruch zu nehmen.

4 3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, der Gesetzgeber habe mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfassungsrechtlich gebotene Rechtsänderungen unterlassen, greift der Beschwerdeführer Normen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in unverändert gebliebener Fassung an und wahrt damit nicht die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

constitutional complaintadmissibilityself-affectionsubsidiaritysocial courtstime limitinternet template

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a constitutional complaint based on an internet template sufficiently alleged individual, direct, and present self-affection.

Solution extraite

No. Even if a template may be used, the complaint still had to concretely show that the challenged measure could violate the complainant's own fundamental rights; this was missing.

Motifs extraits

A political or formulaic template does not dispense with the duty to substantiate personal standing under § 23(1) sentence 2 and § 92 BVerfGG; the complaint did not explain self-affection.

Question juridique clé

Whether the complaint satisfied the subsidiarity requirement by first seeking protection before the competent social courts.

Solution extraite

No. The complainant had to pursue available procedural remedies before filing the constitutional complaint, and no exception made such recourse unreasonable.

Motifs extraits

Under § 90(2) BVerfGG, all reasonable avenues of ordinary judicial protection must be exhausted, even where the statute leaves no interpretive margin; prior litigation loss did not justify bypassing the social courts.

Question juridique clé

Whether the challenge to alleged legislative omissions complied with the time limit for constitutional complaints.

Solution extraite

No. To the extent the complaint attacked norms left unchanged, the six-month time limit was not met.

Motifs extraits

A complaint directed at unchanged provisions must respect § 93(3) BVerfGG; the time limit was missed.

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