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BVerfG 1 BvR 147/16 ΓÇó Constitutional complaint rejected for insufficient substantiation
BVerfG 1 BvR 147/16Bverfg / 1. Senat 1. Kammer27 juil. 2016Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint for decision. It held that the complainant had not sufficiently substantiated the complaint, because he failed to present the relevant facts, procedural history, and the content of his legal-aid application. The Court also found that the alleged violations of equal access to justice and of the right to be heard were not specifically demonstrated. The complaint therefore remained unsuccessful, and no further reasoning was given.
§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung. Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Lebenssachverhalt und den Verfahrensgang so darzustellen, dass die gerügte Grundrechtsverletzung nachvollzogen werden kann. Dies gilt insbesondere bei Rügen betreffend die Versagung von Beratungshilfe: Es ist substantiiert darzutun, inwiefern die fachgerichtliche Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG beruht. Auch eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht mit bloßem Hinweis auf fehlende Begründung dargetan, wenn der Vortrag sich im Wesentlichen auf pauschale Bezugnahmen beschränkt (vgl. consid. 2-4).
Entscheidungsdatum: 2016-07-27
Aktenzeichen: 1 BvR 147/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160727.1bvr014716
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend AG Potsdam, 29. November 2015, Az: 50 UR II 485/15 (2), Beschlussvorgehend AG Potsdam, 15. Oktober 2015, Az: 50 UR II 485/15 (2), Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung erfolglose Verfassungsbeschwerde - hier: unzureichende Darlegung einer Verletzung von Grundrechten durch Versagung von Beratungshilfe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
2 Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde in keinem Punkt den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend schlüssig und substantiiert begründet. So mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des maßgeblichen Lebenssachverhalts und des Verfahrensgangs, nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Beratungshilfe weder seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben noch vorgelegt hat.
3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe durch die Ablehnung von Beratungshilfe die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG verbürgte Rechtswahrnehmungsgleichheit von bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE 122, 39 <48 ff.>), verletzt, legt er die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht dar. Namentlich hat er nicht dargetan, dass die Auffassung des Amtsgerichts, er habe persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die die Bewilligung von Beratungshilfe tragen könnten, nicht glaubhaft gemacht, Fehler erkennen ließe, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtswahrnehmungsgleichheit beruhen könnten.
4 Auch ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist nicht hinreichend dargetan; das gilt auch für die in Form einer Mitteilung gekleidete Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge. Der Hinweis auf die fehlende Begründung dieser Entscheidung reicht insoweit nicht aus, nachdem sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Anhörungsrüge- wie bereits im Erinnerungsverfahren im Wesentlichen auf den Verweis auf den bisherigen Vortrag und die eingereichten Unterlagen beschränkte, ohne dass er sich konkret mit der ursprünglichen Ablehnungsentscheidung auseinandergesetzt hätte.
5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.