Proportionality of assembly orderer requirement and duty to object

BVerfG 1 BvR 1791/14Bverfg / 1. Senat 3. Kammer29 juin 2016Dismissed

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Résumé

The First Senate’s Third Chamber refused to accept a constitutional complaint against criminal judgments concerning non-compliance with an assembly-law order requiring stewards in relation to expected participants. The Court held that the lower courts properly reviewed the order’s lawfulness, including proportionality, and that the authority could rely on the cooperation discussion. Because the complainant had not clearly pointed out before the demonstration that fulfilling the order was impossible or unreasonable, and this was not otherwise obvious, it was constitutionally unobjectionable to treat the order as lawful. The complaint was therefore not admitted.

Regest

Art. 8 GG, § 25 Nr. 2 VersG; the lawfulness of an assembly-law order must be assessed also by its proportionality, in particular its appropriateness. Authorities may not apply schematically a fixed steward-to-participant ratio so rigidly that the freedom of assembly is emptied (consid. 3). However, if the organizer knows of the contemplated requirement and does not indicate before the assembly that compliance is impossible or unreasonable, although this would be feasible and the unreasonableness is not otherwise apparent to the authority, the courts may, in constitutional review, treat the order as lawful on the basis of the cooperation talks (consid. 4). Under § 25 Nr. 2 VersG, criminal liability presupposes a lawful, immediately enforceable order and requires judicial review of its legality (consid. 2).

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 1791/14, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-29

Aktenzeichen: 1 BvR 1791/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160629.1bvr179114

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 90 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 25 Nr 2 VersammlG

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 30. Mai 2014, Az: 1 Ss 307/14, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 31. Januar 2014, Az: 38 Ns 4 Js 104002/10, Urteilvorgehend OLG Stuttgart, 3. April 2013, Az: 1 Ss 114/13, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliche Auflage muss verhältnismäßig, insb angemessen sein - Veranstalter muss auf Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung hinweisen, wenn dies nicht ohne weiteres erkennbar ist - hier: Auflage über Anzahl der aufzubringenden Ordner in Relation zu erwarteter Teilnehmerzahl

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

2 Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der fachgerichtlichen Prüfung. Die Gerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichtbeachtung einer sofort vollziehbaren Auflage nur dann gemäß § 25 Nr. 2 VersG unter Strafe gestellt ist, wenn diese rechtmäßig ist, und dass die Beurteilung der Strafbarkeit nach § 25 Nr. 2 VersG eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit durch die Strafgerichte bedingt (vgl. BVerfGE 87, 399 <407 ff.>).

3 Allerdings ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auflage auch ihre Verhältnismäßigkeit mit in den Blick zu nehmen. Insbesondere muss die Auflage angemessen sein. Von daher können die Versammlungsbehörden insbesondere bei Großdemonstrationen nicht ohne Rücksicht auf die Möglichkeiten der Veranstalter schematisch eine feste Relation von Ordnern und Versammlungsteilnehmern zugrunde legen, denn eine versammlungsrechtliche Auflage darf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht leerlaufen lassen.

4 Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigen dies. Hinsichtlich der Angemessenheit für den Beschwerdeführer stellen sie darauf ab, dass er bei den Kooperationsgesprächen gewusst habe, dass die Versammlungsbehörde für 50 erwartete Teilnehmer einen Ordner ansetze, und dennoch auf seine Schwierigkeiten, eine entsprechend große Anzahl von Ordnern zu stellen, nicht hingewiesen habe. Zwar habe er der Behörde gegenüber geltend gemacht, dass er diese Zahl für zu hoch halte. Er habe aber nicht erkennen lassen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, die Ordnerzahl aufzubringen und der Behörde vielmehr mitgeteilt, man arbeite daran, die Vorgaben der Versammlungsbehörden zu erfüllen. Dieser Darstellung tritt der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Deswegen ist es vorliegend verfassungsrechtlich vertretbar, dass die Gerichte der Versammlungsbehörde zubilligen, dass diese sich dann für ihre Entscheidung auf das Kooperationsgespräch stützen und von der Erwartung ausgehen darf, dass die Auflage verhältnismäßig ist. Unterlässt es der Betroffene, vor der Versammlung auf die für ihn bestehende Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung hinzuweisen, obgleich ihm dies ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, und war die Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung für die Versammlungsbehörde auch nicht aus sich heraus erkennbar, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die entsprechende Auflage als rechtmäßig beurteilen.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

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