Constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation

BVerfG 2 BvR 3030/14Bverfg / 2. Senat 2. Kammer19 janv. 2016Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A sentenced prisoner challenged the refusal of escorted outings as a form of prison leave. The Federal Constitutional Court did not admit the complaint. It held that the submission failed to satisfy the substantiation requirements of Sections 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG. Because the complaint was inadmissible, the Court did not decide whether the lower courts had sufficiently accounted for the prisoner’s resocialization interest under Articles 2(1) and 1(1) GG or for effective judicial protection under Article 19(4) GG.

Regeste Omnilex

§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Rüge einer Versagung von Vollzugslockerungen: Die Verfassungsbeschwerde ist substantiiert zu begründen und muss die behauptete Grundrechtsverletzung nachvollziehbar darlegen. Fehlt es daran, ist eine inhaltliche Prüfung der Vereinbarkeit der fachgerichtlichen Entscheidung mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG ausgeschlossen. Das Resozialisierungsinteresse langjährig Inhaftierter gebietet zwar die Ausrichtung des Strafvollzugs auf ein straffreies Leben in Freiheit; auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe darf nicht jegliche Lockerungsperspektive allein wegen fehlender konkreter Entlassungsperspektive versagt werden (vgl. consid. 4 f.).

Texte intégral

BVerfG — 2 BvR 3030/14, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-19

Aktenzeichen: 2 BvR 3030/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160119.2bvr303014

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 18. November 2014, Az: 2 Ws 538/14 Vollz, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 21. August 2014, Az: 7c StVK 77/14, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten - auch bei Verurteilung zu lebenslanger Haft keine Versagung jeglicher Lockerungsperspektiven mit der Begründung, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus - hier: mangels substantiierter Begründung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers, die die Frage betrifft, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen in Form der Ausführung zu gewähren sind, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.

2 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden substantiierten Begründung einer Grundrechtsverletzung.

3 2. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber versagt, ob der angegriffene Beschluss des Landgerichts mit dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Inhaftierten und folglich der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. dazu BVerfGK 19, 157 <167>; 306 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 29 ff.) zu vereinbaren sind. Diesbezüglich bestehen Bedenken.

4 Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; BVerfGK 17, 459 <462>; 19, 306 <315>; 20, 307 <312>). Der Wiedereingliederung des Strafgefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl. BVerfGE 117, 71 <92>). Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 <237>; 17, 459 <462 f.>; 19, 306 <315>). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern auch Ausführungen (vgl. BVerfGK 17, 459 <462>; 19, 306 <315 f.>; 20, 307 <312>).

5 Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfGK 17, 459 <462 f.>; 19, 306 <316>; 20, 307 <313>).

6 Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Deprivation aufweist (BVerfGK 19, 157 <165>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 27). Ferner hat das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 27).

7 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Ausführung seit mehr als zehn Jahren inhaftiert. Den Gründen des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses ist nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht und die Justizvollzugsanstalt, deren Ermessenserwägungen das Landgericht gebilligt hat, mit diesem Umstand befasst haben.

8 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiationprison leaveescorted outingsresocializationlife sentenceprisoners' rights

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint was admissible despite the requirements of Sections 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG

Solution extraite

No. The complaint was inadmissible because it did not sufficiently substantiate an alleged violation of fundamental rights.

Motifs extraits

The submission did not meet the required level of concrete reasoning under Sections 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG.

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