Constitutional complaint inadmissible for lack of material subsidiarity

BVerfG 2 BvR 1554/15Bverfg / 2. Senat 2. Kammer25 août 2015Inadmissible

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Résumé

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint concerning the termination of a substitution-based treatment in prison. It held that the complaint was inadmissible because the complainant had not first filed an Anhörungsrüge against the Regional Court's order, although a hearing violation based on the nondisclosure of the prison doctor's statement was alleged. The Court therefore relied on the principle of material subsidiarity and left open whether the Regional Court had violated Art. 19(4) GG by insufficiently clarifying the facts.

Regest

Art. 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; materielle Subsidiarität in der Verfassungsbeschwerde gegen eine im Strafvollzug ergangene Entscheidung; unterbleibende Anhörungsrüge trotz geltend gemachten Gehörsverstoßes. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verlangt, dass der Beschwerdeführer neben der formellen Rechtswegerschöpfung alle nach Lage der Sache eröffneten prozessualen Möglichkeiten nutzt, um die behauptete Grundrechtsverletzung im sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Ist gegen den angegriffenen Beschluss wegen einer Gehörsverletzung die Anhörungsrüge nach § 33a StPO eröffnet, ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig, wenn dieses Rechtsmittel nicht ergriffen wird (vgl. Erwägungen zur Subsidiarität). Die Rüge kann dadurch nicht ersetzt werden, dass zugleich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend gemacht wird.

Texte intégral

BVerfG — 2 BvR 1554/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-25

Aktenzeichen: 2 BvR 1554/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150825.2bvr155415

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 33a StPO, § 114 Abs 2 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend LG Hildesheim, 14. August 2015, Az: 23 StVK 687/15, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Strafvollzug (Abbruch der substitutionsgestützten Behandlung eines Strafgefangenen)

Gründe

1 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat.

2 Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>).

3 Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Anstaltsarztes, auf die sich die angegriffene Entscheidung maßgeblich stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen.

4 2. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere nicht entschieden werden, ob der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht näher aufgeklärt hat, sondern seine Feststellungen zum Sachverhalt allein auf die sehr vagen und vom Vortrag des Beschwerdeführers abweichenden Angaben des Anstaltsarztes gestützt hat (vgl. zur verfassungsrechtlichen Gebotenheit von Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 114 Abs. 2 StVollzG etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 15 ff.).

5 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

constitutional complaintmaterial subsidiarityhearing violationprison lawjudicial protectionadmissibility