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BVerfG 1 BvR 1227/14 ΓÇó Constitutional complaint against post-majority adoption annulment rejected
BVerfG 1 BvR 1227/14Bverfg / 1. Senat 1. Kammer8 juin 2015Dismissed
The Federal Constitutional Court did not accept the complainant's constitutional complaint against the Federal Court of Justice's view that a minor adoption cannot be annulled after the adoptee reaches majority. The Court held that the statutory scheme under Sections 1763(1) and 1771(1) BGB is compatible with Article 6 GG and remains within the legislature's margin of appreciation in shaping family law. It noted that burdens may be mitigated by name-change and certain family-law consequences. Legal aid without instalments and appointment of counsel were granted.
Art. 6 GG; § 1763 Abs. 1 BGB; § 1771 Satz 1 BGB; post-majority annulment of a minor adoption: the legislature may exclude annulment after the adoptee has reached adulthood. The permanent integration of the adopted child into the adoptive family is a constitutionally legitimate objective; the equalization of the legal status of biological and adopted children may be pursued consistently, including with respect to the irrevocability of the parental-child relationship. Limited relief through name-change and exclusion of maintenance or inheritance consequences does not alter the constitutionality of the rule. The differing treatment of adult adoptions is justified by their weaker legal effects and by the distinct protective function of annulment provisions for still-minor adoptees (consid. 2–3).
Entscheidungsdatum: 2015-06-08
Aktenzeichen: 1 BvR 1227/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150608.1bvr122714
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 6 GG, § 1763 Abs 1 BGB, § 1771 S 1 BGB
Vorinstanz: vorgehend BGH, 12. März 2014, Az: XII ZB 504/12, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der adoptierten Person verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M… beigeordnet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach weder § 1763 Abs. 1 BGB noch § 1771 Satz 1 BGB die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der angenommenen Person zulassen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2 Die Kammer verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten betroffen ist. Die familienrechtliche Zuordnung im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses mag für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität in bestimmten Situationen ähnliche Bedeutung gewinnen wie etwa die biologische Abstammung (vgl. BVerfGE 79, 256 <268 f.>), der Personenstand (vgl. BVerfGE 128, 109 <124 m.w.N.>) oder auch der rechtlich zugewiesene Name (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>). Sofern mit der Unaufhebbarkeit der Annahme Belastungen für die Angenommenen verbunden sind, werden diese durch die Möglichkeit der Durchtrennung des namensrechtlichen Bandes (§ 3 NamÄndG) sowie der Abwehr unerwünschter unterhaltsrechtlicher (§ 1611 BGB) und erbrechtlicher (§ 2339 BGB) Folgen gemildert.
3 Dass der Gesetzgeber nicht darüber hinaus auch die Aufhebung der Adoption minderjährig Angenommener nach Eintritt der Volljährigkeit vorgesehen hat, liegt noch im Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie zukommt (vgl. BVerfGE 133, 59 <84 f.>). Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausgestaltung des Adoptionsrechts konsequent die verfassungsrechtlich legitime Zielsetzung verfolgt, die dauerhafte Integration angenommener Kinder in die aufnehmende Familie durch vollständige Angleichung des rechtlichen Status leiblicher und angenommener Kinder zu fördern (BTDrucks 7/3061, S. 1). Von einer Durchbrechung dieser Gleichstellung hat er auch hinsichtlich der Aufhebbarkeit des Eltern-Kind-Verhältnisses gezielt abgesehen (a.a.O., S. 27). Dass demgegenüber eine Volljährigenadoption aufgelöst werden kann, wenn sie nicht mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption erfolgte (§ 1771 Satz 1 BGB), ist konsequent, weil die oder der Angenommene hier wegen der schwachen Adoptionswirkungen von vornherein rechtlich nicht in gleichem Maße in die Familie aufgenommen wird wie bei der Minderjährigenadoption. Plausibel ist auch, dass die Adoption Minderjähriger in besonderen Situationen aufgelöst werden kann, solange die oder der Angenommene minderjährig ist (§ 1763 Abs. 1 BGB), weil angesichts der Unzulässigkeit einer sogenannten Kettenadoption (§ 1742 BGB) nur so die Möglichkeit besteht, dass das minderjährige Kind, das der elterlichen Pflege und Erziehung bedarf, durch erneute Adoption geeignete Eltern erhält.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.