Interim ban on deportation to Italy pending constitutional complaint

BVerfG 2 BvR 602/15Bverfg / 2. Senat 3. Kammer17 avr. 2015Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Constitutional Court granted interim relief to a Somali family with a small child facing deportation to Italy. It held that the constitutional complaint was not obviously inadmissible or unfounded and that the case required further examination, especially whether the administrative court had to review an individualized Italian assurance of accommodation. Because deportation could cause serious and hard-to-repair harm, the balance of consequences favored suspending removal until the constitutional complaint is decided.

Regeste Omnilex

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; interim relief pending constitutional complaint against deportation to Italy; balancing of consequences where the outcome of the constitutional complaint is open. Interim relief is granted if the constitutional complaint is neither obviously inadmissible nor manifestly unfounded and the threatened consequences of enforcement would entail serious, difficult-to-remedy harm. In cases involving the deportation of families with small children to Italy, the need for a concrete, case-specific assurance by the Italian authorities concerning secured accommodation may render the legal assessment open and justify provisional protection (consid. 2–3, 5, 8).

Texte intégral

BVerfG — 2 BvR 602/15, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2015-04-17

Aktenzeichen: 2 BvR 602/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150417.2bvr060215

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 6 Abs 1 GG, Art 16a Abs 1 GG, Art 16a Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a AsylVfG 1992, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 28 Abs 4 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004

Vorinstanz: vorgehend VG Schwerin, 2. März 2015, Az: 5 B 1190/14 As, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer somalischen Familie mit Kleinstkind nach Italien - zu der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge treffende Verpflichtung, bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern eine konkrete und Einzelfall bezogene Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2014 angeordnete Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zu vollziehen

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

3 2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

4 Die Beschwerdeführer rügen, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, die Versagung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO verstoße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot (vgl. zu diesem BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13, 14>; 96, 189 <203>). Denn der Rechtsstandpunkt, den das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eingenommen habe, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar. Diese Rüge ist jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet; ihr wird im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nachzugehen sein.

5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14, jeweils juris sowie 2 BvR 991/14) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) muss bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. Dem angegriffenen Beschluss zufolge genügt es, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erklärt hat, dass es eine solche Zusicherung einholen und ohne diese eine Überstellung nicht veranlassen werde. Das Rechtsschutzbegehren könne auch ohne Überprüfung der im Einzelfall vorgelegten Zusicherung allein im Hinblick auf eine derartige vom Bundesamt abgegebene Erklärung zurückgewiesen werden.

6 Die Beschwerdeführer tragen demgegenüber vor, Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei es, in jedem konkreten Einzelfall die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns zu überprüfen. Dazu gehöre auch die Prüfung, ob die auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall bezogene Zusicherung der italienischen Behörden den Anforderungen der Rechtsprechung an eine derartige Zusicherung genüge. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn eine Behörde pauschal behaupte, sich nach Recht und Gesetz verhalten zu wollen.

7 Dies bedarf näherer Überprüfung; der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erweist sich damit jedenfalls als offen.

8 3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Den Beschwerdeführern droht durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht ohne weiteres wiedergutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt der Beschwerdeführer in Deutschland entstehen, weniger schwer.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

interim reliefdeportationItalyfamilysmall childbalancing of consequencesconstitutional complaintasylumindividual assurance

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether interim relief should prohibit the deportation to Italy pending the constitutional complaint

Solution extraite

The deportation was provisionally prohibited until the constitutional complaint is decided.

Motifs extraits

The complaint was neither inadmissible nor manifestly unfounded; the outcome was open. Balancing interests, the risk of serious and hard-to-repair harm from deportation outweighed the limited disadvantage of a temporary stay in Germany.

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint was plainly inadmissible or manifestly unfounded

Solution extraite

This could not be established on a preliminary review.

Motifs extraits

The applicants raised a non-frivolous challenge to the administrative court's refusal of interim protection, including whether the required individualized assurance from Italy had to be examined in each case.

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