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BVerfG 2 BvR 503/14 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust remedies
BVerfG 2 BvR 503/14Bverfg / 2. Senat 2. Kammer4 mars 2015Inadmissible
The Federal Constitutional Court held that a prisoner’s constitutional complaint against the denial of interim relief by the Berlin Regional Court was inadmissible because he had not exhausted the available legal remedy of an Anhörungsrüge. The alleged violation of the right to be heard under Art. 103(1) GG had to be pursued first through that remedy, which belongs to the legal path under § 90(2) BVerfGG. Because the complaint had no prospect of success, the request for legal aid and appointment of counsel was also denied.
Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; Anhörungsrüge als Teil des Rechtswegs; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei gerügter Gehörsverletzung. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine fachgerichtliche Entscheidung gerügt, ist vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Anhörungsrüge nach § 33a StPO bzw. der entsprechenden fachgerichtlichen Verfahrensordnung zu erheben. Unterbleibt dies, ist der Rechtsweg nicht erschöpft; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Anhörungsrüge dient der fachgerichtlichen Selbstkorrektur und ist auch dann vorrangig, wenn die beanstandete Entscheidung ohne vorherige Kenntnisnahme der Stellungnahme der Gegenseite ergangen sein soll (vgl. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2015-03-04
Aktenzeichen: 2 BvR 503/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150304.2bvr050314
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 33a StPO, § 120 Abs 1 StVollzG
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 3. März 2014, Az: 594 StVK 70/14 (Vollz), Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fachgerichtliche Entscheidung ohne Möglichkeit der Erwiderung auf Stellungnahme der Gegenseite
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin A. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers, die die Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
2 1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht. Hiergegen steht ihm der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zur Verfügung. Das Verfahren der Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGK 5, 337 <338 f.>), der grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.
3 Soweit aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ersichtlich, hat das Landgericht über den Eilantrag des Beschwerdeführersentschieden, ohne diesem zuvor die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zugänglich zu machen. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris; vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris; vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge offen.
4 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.