Subsidiarity of constitutional complaint against intelligence report naming

BVerfG 1 BvR 3340/14Bverfg / 1. Senat 3. Kammer17 déc. 2014Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A registered association challenged its mention in North Rhine-Westphalia's 2013 intelligence report and sought an interim ban on distribution until the merits case was decided. The constitutional complaint was not admitted. The Court held that the complaint targeted the substantive legality of the report entry, not an alleged denial of effective interim protection, and therefore the complainant had to await the main proceedings under the subsidiarity principle. In addition, the desired protection could no longer be achieved through interim relief because the report had already been published in print and online when the complaint was filed.

Regeste Omnilex

§ 90 Abs. 2 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen betreffend die Nennung eines Vereins in einem Verfassungsschutzbericht. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht die Versagung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Berichterstattung beanstandet; in einem solchen Fall ist grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Die Subsidiarität verlangt die Ausschöpfung der sachnächsten und effektivsten Rechtsschutzmöglichkeit; ausnahmsweise entfällt sie nur bei fehlender Abhilfemöglichkeit im Hauptsacheverfahren oder Unzumutbarkeit seines Abwartens (consid. 7 f.). Ist das mit dem Eilantrag verfolgte Ziel bei Beschwerdeerhebung bereits durch Veröffentlichung des Berichts überholt, fehlt es zudem regelmäßig an einem fortwirkenden, im Eilverfahren noch abwendbaren Rechtsschutzziel (consid. 9).

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 3340/14, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-17

Aktenzeichen: 1 BvR 3340/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141217.1bvr334014

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 9 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 3 VerfSchutzG NW 1994, § 5 Abs 7 VerfSchutzG NW 1994, § 123 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2014, Az: 5 B 1104/14, Beschlussvorgehend VG Düsseldorf, 1. September 2014, Az: 22 L 1649/14, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutz gegen die Nennung eines e.V. im Verfassungsschutzbericht eines Landes - hier: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei noch ausstehendem Hauptsacheverfahren - zudem Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar, nachdem Verfassungsschutzbericht bei Beschwerdeerhebung bereits öffentlich war

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013 erwähnt wird. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit denen sein Antrag abgelehnt wurde, dem Land bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Verfassungsschutzbericht 2013 zu verbreiten, ohne zuvor alle Passagen über den Beschwerdeführer zu entfernen oder unleserlich zu machen.

2 1. Der Beschwerdeführer beantragte im Juli 2014 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO und machte das Hauptsacheverfahren anhängig. Es müsse insbesondere eine Veröffentlichung des gedruckten Werkes verhindert werden, da sich diese nach einer regelmäßig zeitnah erfolgenden Verbreitung nicht rückgängig machen lasse.

3 Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei die Berichterstattung, soweit sie in Rechte des Beschwerdeführers eingreife, von § 5 Abs. 7 in Verbindung mit § 3 VSG NRW gedeckt. Der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die Zweifel daran begründeten, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung vorlägen, das Land die Grenzen seines Ermessens überschritten habe oder die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise unverhältnismäßig in seine Rechte eingreife.

4 Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück.

5 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 3 und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Er verliere die Gemeinnützigkeit und werde durch die Nennung im Verfassungsschutzbericht stigmatisiert und herabgesetzt, könne keine neuen Mitglieder gewinnen oder Spenden einwerben. Der Verfassungsschutzbericht stütze sich nicht auf Positionen, die er selbst vertrete, sondern nur auf die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands und darauf, dass er mit dieser zusammenarbeite und sich nicht von ihr distanziere, was die Nennung mit ihren weitreichenden Folgen nicht rechtfertige.

II.

6 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn Gründe für die Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Sie bietet keine Aussicht auf Erfolg, denn ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

7 1. Eine Verfassungsbeschwerde genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn der Rechtsweg formell erschöpft ist. Es müssen vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>). Beschwerdeführende, die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden, können daher grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 104, 65 <71>) oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>).

8 2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt bereits nicht, die Verwaltungsgerichte hätten ihm effektiven Rechtsschutz versagt. Seine Rügen betreffen vielmehr die Rechtmäßigkeit der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht und damit Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen.

9 Der Beschwerdeführer konnte im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 14. Dezember 2014 sein Ziel, eine Veröffentlichung der Druckfassung zu verhindern, mit dem Eilverfahren zudem nicht mehr erreichen. Die Druckversion des Berichts ist zwischenzeitlich veröffentlicht worden. Der Bericht wurde im Mai 2014 vorgestellt und auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht; er kann dort in der gedruckten Fassung bestellt werden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 (veröffentlicht von der Fraktion der Piraten im Landtag unter https://redmine.piratenfraktion-nrw.de/attachments/download/35473//MMV16-2506.pdf) hat der Innenminister zudem 60 Druckfassungen des Verfassungsschutzberichts an die Landtagspräsidentin zur Information der Mitglieder des Hauptausschusses übersandt. Auch insofern ist eine Verweisung auf die Hauptsache zumutbar, das eine hinreichende Möglichkeit bietet, die hinsichtlich der Nennung im Verfassungsschutzbericht aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Abwarten auf die Hauptsache aus anderen Gründen unzumutbar wäre.

10 Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen im Übrigen nicht vor.

11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

subsidiarityconstitutional complaintinterim reliefintelligence reportpublicationadmissibilitymain proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint against the refusal of interim relief is admissible despite pending main proceedings.

Solution extraite

The complaint was inadmissible because the complainant had to pursue the main proceedings first under subsidiarity.

Motifs extraits

A constitutional complaint requires exhaustion of all available procedural options in the closest and most effective proceeding. The complainant attacked the substantive lawfulness of the report entry, not a denial of effective interim protection, so the main action remained the proper avenue.

Question juridique clé

Whether the requested protection against publication could still be achieved through interim proceedings at the time of filing.

Solution extraite

The requested aim could no longer be achieved by the interim application because the printed report had already been published.

Motifs extraits

Since the report had already been presented and distributed, and was available in print and online, the interim remedy could no longer prevent publication. The main proceedings still offered sufficient review of the legality of the mention.

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