Interim relief denied for lack of exhaustion of remedies

BVerfG 2 BvQ 38/14Bverfg / 2. Senat 2. Kammer6 nov. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant sought interim constitutional relief against an order of the Landgericht Arnsberg concerning disciplinary and security measures, removal from work, and transfer to closed custody. The Federal Constitutional Court refused the application because the applicant had not exhausted available remedies: a legal complaint under Section 116 StVollzG remained available against the enforcement chamber decision. The Court also found no indication of a severe, unavoidable disadvantage that would justify bypassing exhaustion requirements.

Regeste Omnilex

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung nur bei dringender Notwendigkeit zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus wichtigem Grund; keine Anordnung, wenn die in der Hauptsache beabsichtigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. § 90 Abs. 2 S. 1 und 2 BVerfGG verlangen grundsätzlich Rechtswegerschöpfung; eine Ausnahme setzt einen schweren, unabwendbaren Nachteil voraus. Steht gegen die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung ein statthaftes fachgerichtliches Rechtsmittel offen, fehlt es regelmäßig an der Voraussetzung der Erschöpfung; bloße Möglichkeit einer späteren Grundrechtsverletzung genügt nicht, wenn ein schwerer Nachteil nicht substantiiert dargetan oder ersichtlich ist.

Texte intégral

BVerfG — 2 BvQ 38/14, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2014-11-06

Aktenzeichen: 2 BvQ 38/14

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 116 StVollzG

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: gem § 116 StVollzG) - zudem kein schwerer Nachteil iSd § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG

Gründe

1 1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2 Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).

3 Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Verfahren nicht ergehen. Einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegten, die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme und allgemeiner Sicherungsmaßnahmen sowie die Ablösung von der Arbeit und die Verlegung in den geschlossenen Vollzug betreffenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Oktober 2014 - IV-2 StVK 149/14 - stünde das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 116 StVollzG).

4 2. Schließlich steht auch nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen würde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erschöpfung des Rechtswegs für den Antragsteller mit einem derart schweren Nachteil verbunden wäre, dass ein Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht käme.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

interim reliefconstitutional complaintexhaustion of remediessevere disadvantageprison lawlegal complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether an interim constitutional order should be granted under Section 32 BVerfGG.

Solution extraite

No. Interim relief was unavailable because the underlying constitutional complaint would be inadmissible for failure to exhaust ordinary legal remedies, and no severe disadvantage was shown.

Motifs extraits

The Federal Constitutional Court reiterated that interim relief is meant to prevent irreversible effects and cannot be granted if the main constitutional complaint would be inadmissible or manifestly unfounded. Here, the challenged decision of the Arnsberg Regional Court could still be challenged by legal complaint under Section 116 StVollzG, so the exhaustion requirement was not met. In addition, neither submissions nor the record showed a severe and unavoidable disadvantage under Section 90(2) sentence 2 BVerfGG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.