Constitutional complaint inadmissible for late submission of rehearing decision

BVerfG 1 BvR 447/14Bverfg / 1. Senat 1. Kammer7 avr. 2014Dismissed

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Résumé

The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint. It held that where the complaint alleges only a violation of the right to be heard by a lower court decision, the complainant must submit the decision rejecting the rehearing complaint within the filing period or at least timely communicate its essential content. The complainants failed to do so; their submission on 10 February 2014 was too late. The complaint was therefore inadmissible.

Regest

§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92, § 93 Abs. 1 BVerfGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ausschließlich gerügter Gehörsverletzung durch fachgerichtliche Entscheidung: Wird eine Anhörungsrüge erhoben, ist der Beschluss über ihre Zurückweisung innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist vorzulegen oder jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Dies dient sowohl dem Nachweis der Rechtswegerschöpfung als auch der sachgerechten Unterrichtung des Bundesverfassungsgerichts über die fachgerichtliche Nichtabhilfe und die Erwägungen zum behaupteten Gehörsverstoß. Eine verspätete Nachreichung heilt den Mangel nicht (vgl. consid. 2).

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 447/14, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-07

Aktenzeichen: 1 BvR 447/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140407.1bvr044714

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BVerwG, 27. August 2013, Az: 4 B 22/13, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der Anhörungsrügeentscheidung

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht ausreichend begründet. Sie hätten den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 über die von ihnen erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. August 2013 gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder zumindest seinen wesentlichen Inhalt mitteilen müssen. Die Vorlage mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 war verspätet.

2 Rügt ein Beschwerdeführer ausschließlich einen Gehörsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung - hier durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision -, muss er innerhalb der Beschwerdefrist auch den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vorlegen. Dies ist zum einen geboten, um zu belegen, dass der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft wurde, sofern sich dies nicht - wie hier - bereits aus der rechtzeitig vorgelegten Anhörungsrügeschrift ergibt. Der Vorlage des Beschlusses über die Zurückweisung der Anhörungsrüge oder jedenfalls der fristgerechten Mitteilung seiner wesentlichen Gründe bedarf es in dieser Konstellation aber auch deshalb, um das Bundesverfassungsgericht von der Nichtabhilfe und den fachgerichtlichen Erwägungen zu dem gerügten Gehörsverstoß in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 2915/10 -, juris, Rn. 2 f. und vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2). Es entspricht der Funktionsteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten, dass das Bundesverfassungsgericht möglichst erst auf der Grundlage der fachgerichtlichen Beurteilung des einfachen Rechts die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen entscheidet - hier also erst in Kenntnis der fachgerichtlichen Sicht zu den in Rede stehenden Gehörsverstößen und ihrer Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

constitutional complaintadmissibilityright to be heardrehearing complaintlegal remedies exhaustiontime limitlate filing