Constitutional complaint not admitted; no serious disadvantage

BVerfG 2 BvR 2941/12Bverfg / 2. Senat 3. Kammer20 mars 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Constitutional Court did not admit a prisoner's constitutional complaint concerning his transfer within the prison system and its consequences. The court held that the originally requested interim relief no longer required a decision because it had become moot. As to the complaint itself, the court emphasized that non-admission would not cause a particularly serious disadvantage. It noted, without finally deciding the merits, concerns about whether the lower court had sufficiently examined whether the prisoner had committed any breach by refusing consent to the transfer and whether the prison authorities had replaced their own reasoning with new grounds. The complaint nevertheless remained inadmissible.

Regest

§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG; non-admission of a constitutional complaint for lack of particularly serious disadvantage. A request for interim relief becomes moot once the challenged decision has been rendered and the applicant no longer pursues it. In assessing the admissibility of a constitutional complaint, the Court may leave open unresolved questions of further exhaustion or procedural preconditions if the complaint does not raise issues of fundamental importance and non-admission causes no particularly serious disadvantage. In the prison context, a detainee is not necessarily obliged to “consent” to an administrative measure; refusal of consent does not automatically constitute a disciplinary breach, and judicial review must protect against the use of adverse consequences to pressure waiver of rights (consid. 4-6).

Texte intégral

BVerfG — 2 BvR 2941/12, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-20

Aktenzeichen: 2 BvR 2941/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130320.2bvr294112

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, §§ 108ff StVollzG, § 82 Abs 2 StVollzG, § 108 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 7. Dezember 2012, Az: TG IIb StVK 41/12, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Verweigerung der Zustimmung eines Strafgefangenen zu Maßnahmen der JVA stellt nicht ohne weiteres einen Pflichtverstoß des Gefangenen dar - Sowie zur gerichtlichen Nachprüfung vollzugsbehördlicher Ermessensentscheidungen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es einer Entscheidung über den ursprünglich gestellten Eilantrag bedürfte - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 1. Einer Entscheidung über den ursprünglich gestellten Eilantrag bedarf es nicht, weil er sich mit dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung erledigt hat und der Beschwerdeführer ihn nicht aufrechterhält.

2 2. Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil entsteht.

3 a) Zwar hat der Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht, der angegriffene Beschluss verletze ihn in Grundrechten.

4 Unabhängig von der Frage, ob die Strafvollstreckungskammer ohne Willkür davon ausgehen konnte, dass die Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station C4 ohne Ermessensfehler zum Belastungsausgleich angeordnet worden war, ist fraglich, ob die Strafvollstreckungskammer hinreichend geprüft hat, ob in der "Verweigerung" seitens des Beschwerdeführers ein Pflichtverstoß lag. Denn weder aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer noch aus den ihr vorliegenden Unterlagen ging eindeutig hervor, welchem Ansinnen der Beschwerdeführer sich verweigert hatte. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe seine Zustimmung zu der Verlegung verweigert. Sollte seine Weigerung nicht weiter als bis hierher gegangen sein, könnte darin ein Pflichtverstoß von vornherein nicht gesehen werden, denn auch soweit der Gefangene verpflichtet ist, Anweisungen der Justizvollzugsanstalt Folge zu leisten, ist er nicht verpflichtet, ihnen im Sinne der Herstellung eines Einvernehmens "zuzustimmen" und sich damit der Möglichkeit zu begeben, die Anweisung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es ist vielmehr Sache der Strafvollstreckungskammer, Gefangene davor zu schützen, dass eine Justizvollzugsanstalt Gefangene mit Nachteilen wegen der Verweigerung einer solchen Zustimmung überzieht und auf diese Weise Druck in Richtung auf einen Verzicht auf das Geltendmachen von Rechten ausübt.

5 Bedenken weckt auch, dass die Strafvollstreckungskammer die anschließend mit der Konsequenz des Ausbildungsabbruchs erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers auf die SicherheitsstationA1 - unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer gezeigte "Renitenz", sein Leiden an ADHS und seine vor der Inhaftierung begangenen Straftaten - wegen einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerechtfertigt angesehen hat. Denn die "Renitenz" des Beschwerdeführers bestand - auch nach dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt - allein darin, dass er erklärt hatte, der Verlegung nicht zuzustimmen, und die Justizvollzugsanstalt hatte sich für ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer auf die Station A1 zu verlegen, weder auf die ADHS-Störung des Beschwerdeführers noch auf dessen Vorleben berufen (vgl. zur Ersetzung der Gründe einer vollzugsbehördlichen Ermessensentscheidung durch die Strafvollstreckungskammer BVerfGK 8, 36 <45>; 9, 390 <397>).

6 b) Einer abschließenden Beurteilung in der Sache bedarf es jedoch nicht. Auch die Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses und die Frage, ob der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Anhörungsrüge gegen den angegriffenen Beschluss vorzugehen, können offenbleiben. Denn nachdem der Beschwerdeführer - der bereits im September 2012 erklärt hatte, die Ausbildung, an deren Fortsetzung er durch die anstaltsinterne Verlegung gehindert wurde, nicht fortsetzen, sondern lieber "etwas mit Computern" machen zu wollen - kurze Zeit nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses wunschgemäß in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist, um eine Ausbildung zum Betriebsinformatiker zu absolvieren, entsteht ihm durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

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