Constitutional complaint not admitted; abuse fee imposed

BVerfG 1 BvR 2336/11Bverfg / 1. Senat 2. Kammer6 déc. 2011Inadmissible

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Résumé

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that the filing was abusive because the complainant and his lawyer concealed the obvious inadmissibility of the complaint by making false statements about essential facts, including matters apparent from the impugned orders. The Court considered shared responsibility sufficient and imposed an abuse fee of EUR 250 each on the complainant and his counsel.

Regest

§ 34 Abs. 2 BVerfGG; Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerde. Eine Missbrauchsgebühr ist gerechtfertigt, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung sich bei verständiger Würdigung als völlig aussichtslos darstellt. Verschleiert der Beschwerdeführer die offensichtliche Unzulässigkeit durch falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, liegt ein Missbrauch vor; vorsätzliches Täuschungsverhalten ist nicht erforderlich. Die Gebühr kann auch dem Bevollmächtigten auferlegt werden, sofern ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist; eine geteilte Verantwortlichkeit genügt (vgl. Gründe 1-3).

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 2336/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-06

Aktenzeichen: 1 BvR 2336/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr233611

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 5. August 2011, Az: I- 22 W 9/11, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 14. Juli 2011, Az: I- 22 W 9/11, Beschlussvorgehend LG Krefeld, 13. Januar 2011, Az: 3 O 282/10, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Bevollmächtigten - Verschleierung der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde durch Falschangaben über entscheidungserhebliche Umstände

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H., wird gemäß § 34 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe

1 Dem Beschwerdeführer und seinem Verfahrensbevollmächtigten wird jeweils eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).

2 Die offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird hier verschleiert durch falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, die unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemacht wurden; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris). So hat ausweislich der angegriffenen Beschlüsse der Beklagte des Ausgangsverfahrens weder den Rücktritt von dem Architektenvertrag mit dem Beschwerdeführer erklärt noch lagen bei der (ursprünglich aufgetretenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Gesellschafter die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Andere relevante Besonderheiten des Sachverhalts, die sich aus den angegriffenen Beschlüssen ergeben, verschweigt der Beschwerdeführer, etwa den Zeitpunkt und die Umstände der liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft.

3 Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>). Im vorliegenden Fall ist von einer geteilten Verantwortlichkeit zwischen Beschwerdeführer und Bevollmächtigtem auszugehen.

4 Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilityabuse feefalse statementscounsel liabilitymisuse of process