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BVerfG 1 BvR 2003/11 ΓÇó Constitutional complaint: no need for notice by full appellate panel
BVerfG 1 BvR 2003/11Bverfg / 1. Senat 3. Kammer30 nov. 2011Dismissed
The Federal Constitutional Court rejected a constitutional complaint against an OLG decision dismissing an appeal under § 522(2) ZPO. The complainant argued that the prior notice of lack of prospects had been issued only by the presiding judge and the rapporteur, not by the full appellate panel. The Court held that acceptance was not warranted because no violation of constitutional rights was apparent. It further stated that, from a constitutional perspective, it is not required that the notice under § 522(2) sentence 2 ZPO be given by all judges who later decide the appeal.
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; § 522 Abs. 2 Satz 1 and 2 ZPO: A constitutional challenge to an appellate court’s dismissal of an appeal by unanimous order does not succeed merely because the prior notice of intended dismissal was issued only by the presiding judge and the rapporteur. The constitutional guarantees of effective judicial protection and equal access to court require, in the context of § 522(2) ZPO, that the appeal court unanimously consider the appeal to lack prospects and that no need for appellate clarification exists; however, the Constitution does not demand that the preparatory notice itself be issued by all judges participating in the later decision (consid. 4–5).
Entscheidungsdatum: 2011-11-30
Aktenzeichen: 1 BvR 2003/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111130.1bvr200311
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 522 Abs 2 S 1 ZPO vom 05.12.2005, § 522 Abs 2 S 2 ZPO vom 05.12.2005
Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 29. Juni 2011, Az: 1 U 137/10, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu Gericht erfordern nicht, dass Hinweis gem § 522 Abs 2 S 2 ZPO von allen Mitgliedern des Spruchkörpers erteilt wird
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem dagegen, dass der dem Beschluss vorangegangene Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nach Beratung von nur zwei der drei zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, nämlich dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin, erteilt worden ist.
II.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
3 Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnte, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
4 Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 ZPO a.F. durch einstimmigen Beschluss verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz, wenn die Verfahrenswahl auf einer schlechterdings nicht vertretbaren Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO beruht (vgl. BVerfGK 11, 235 <238>) und so einer Partei den Zugang zu einer durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich eröffneten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGK 5, 189 <193>; 12, 341 <343 f.>).
5 Das war vorliegend nicht der Fall. Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO a.F. im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2011 - 1 BvR 1618/10 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 14, 8 <11 f.>; 14, 118 <120>; 14, 316 <321>). Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist hingegen, dass bereits der Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO von allen an der späteren Entscheidung beteiligten Richtern erteilt wird. Eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch erkennbar.
6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.