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BVerfG 2 BvR 565/10 ΓÇó Non-admission and abuse fee for constitutional complaint
BVerfG 2 BvR 565/10Bverfg / 2. Senat 3. Kammer24 oct. 2011Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It considered the filing abusive because the complainant relied on misleading factual assertions about alleged continuing delays in the forwarding of prison mail, although the record showed no further delay for almost eight months before the complaint was filed. In addition, the Court noted that a violation of the duty to forward incoming letters immediately under § 30(2) StVollzG does not arise merely because the addressee did not receive the letter on the day of its arrival at the prison. The complainant was ordered to pay an abuse fee of EUR 20.
§ 34 Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG; Missbrauch der Verfassungsbeschwerde bei bewusst falschen oder grob sorgfaltswidrigen Sachverhaltsangaben; eine Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Erhebung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos erkannt werden muss (consid. 1). Bewusst unrichtige Tatsachenbehauptungen zur Beeinflussung der Entscheidfindung sowie grob sorgfaltswidrige Falschangaben rechtfertigen die Missbrauchsgebühr unabhängig von der inneren Kenntnis des Beschwerdeführers (consid. 1). § 30 Abs. 2 StVollzG verlangt unverzügliche Weiterleitung eingehender Schreiben; ein Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn die Zustellung nicht am Eingangstag erfolgt, sondern erst bei unangemessener Verzögerung (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2011-10-24
Aktenzeichen: 2 BvR 565/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111024.2bvr056510
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 30 Abs 2 StVollzG
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 16. Februar 2010, Az: 3 Ws 4/10 (StVollz), Beschlussvorgehend LG Kassel, 11. November 2009, Az: 3 StVK 279/09, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des § 30 Abs 2 StVollzG hinsichtlich der Weiterleitung eingehender Schreiben - Missbräuchlichkeit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei bewußt falschen Angaben zum Sachverhalt sowie bei grob sorgfaltswidrigen Falschangaben - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 20 Euro
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.
1 1. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Missbräuchlich ist unter anderem jeder Versuch, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt zu beeinflussen, sowie die zweckwidrige Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Gerichts durch grob sorgfaltswidrige Falschangaben unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer die Unrichtigkeit bewusst ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2011 - 2 BvQ 9/11 -, juris).
2 Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung seiner vom 16. März 2010 datierenden Verfassungsbeschwerde unter anderem an, die Praxis verzögerter Postaushändigung durch die Justizvollzugsanstalt, gegen die er sich im fachgerichtlichen Verfahren am Beispiel zweier am 22. beziehungsweise 31. Juli 2009 bei der Justizvollzugsanstalt eingegangener Schreiben gewandt hatte, dauere "nach wie vor" an. Abgesehen davon, dass im Fall dieser Schreiben bereits der angegriffene Beschluss des Landgerichts die Rechtswidrigkeit der verzögerten Aushändigung festgestellt hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Auflistung der "insgesamt 14" Fälle, in denen eingegangene Post ihm verspätet ausgehändigt worden sein soll, dass nach den beiden genannten Schreiben bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde - also in einem Zeitraum von fast acht Monaten - ein weiterer Verzögerungsfall nicht aufgetreten ist.
3 2. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Annahme des Beschwerdeführers, ein Verstoß gegen das Gebot unverzüglicher Weiterleitung eingehender Schreiben (§ 30 Abs. 2 StVollzG) liege ohne weiteres stets bereits dann vor, wenn ein Schreiben den Gefangenen, an den es adressiert ist, nicht am Tag des Eingangs bei der Justizvollzugsanstalt erreicht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung - die insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden ist - keine Grundlage findet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 1994 - 3 Ws 79/94 -, ZfStrVo 1995, S. 180 f.; KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2003 - 5 Ws 536/03 Vollz -, juris).
4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.