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BVerfG 2 BvR 556/11 ΓÇó Inadmissible constitutional complaint and misuse fee of €50
BVerfG 2 BvR 556/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer13 oct. 2011Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint concerning the retention of money sent to a prisoner. It held the complaint inadmissible for lack of sufficient substantiation and, in any event, manifestly unfounded because the complainant offered no substantive rebuttal to the prison authorities' and lower courts' assumption of a link to unlawful, possibly drug-related dealings. The Court also found the filing abusive and imposed a misuse fee of EUR 50 under § 34(2) BVerfGG.
§ 34 Abs. 2 BVerfGG; constitutional complaint obviously inadmissible or manifestly unfounded as abuse of process; a misuse fee may be imposed where the filing is, from the standpoint of any reasonable person, completely hopeless. The Federal Constitutional Court is not required to tolerate the wasteful occupation of its limited adjudicatory capacity by applications lacking any substantiated constitutional argumentation (consid. 2). Where the complainant fails to engage in a substantively supported manner with the decisive findings of the specialist courts, the complaint is already inadmissible for insufficient substantiation and may additionally be treated as manifestly unfounded.
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: 2 BvR 556/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111013.2bvr055611
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 34 Abs 2 BVerfGG, StVollzG
Vorinstanz: vorgehend OLG Karlsruhe, 31. Januar 2011, Az: 1 Ws 85/10, Beschlussvorgehend LG Karlsruhe, 8. März 2010, Az: 151 StVK 142/09, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen und zudem offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr iHv 50 Euro
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € (in Worten: fünfzig Euro) auferlegt.
1 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten und Inverwahrung nehmen eines dem Beschwerdeführer zugesandten Geldbetrages. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich unbegründet ist. Der wohlbegründeten entscheidungstragenden Annahme der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer, dass die anonym an den Beschwerdeführer wie auch an mehrere andere Gefangene gerichteten Geldsendungen von jeweils 150 € im Zusammenhang mit unerlaubten Geschäften, möglicherweise Drogengeschäften, stehen, hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ebensowenig wie im fachgerichtlichen Verfahren irgendein auch nur ansatzweise substantiiertes Vorbringen entgegengesetzt.
2 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.