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BVerfG 2 BvR 2054/10 ΓÇó Non-admission of complaint concerning preventive detention
BVerfG 2 BvR 2054/10Bverfg / 2. Senat 3. Kammer4 oct. 2011Dismissed
The complainant attacked the continuation of preventive detention ordered by the Regional Court of Koblenz and upheld by the Higher Regional Court of Koblenz. The Federal Constitutional Court did not admit the complaint because the decisive constitutional questions had already been clarified in its judgment of 4 May 2011. Although § 66 StGB was declared incompatible with the Basic Law, it remained temporarily applicable under § 35 BVerfGG, so prior decisions based on it were not unconstitutional. Legal aid was also refused for lack of prospects of success.
§ 93a Abs. 2 BVerfGG; constitutional complaint against the continuation of preventive detention under § 66 StGB: non-admission where the relevant constitutional issues have already been clarified and the complaint lacks prospects of success. If a provision has been declared incompatible with Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in conjunction with Art. 104 Abs. 1 GG but remains temporarily applicable under § 35 BVerfGG until legislative replacement, decisions rendered on that basis during the transitional period are not constitutionally objectionable. Legal aid under § 114 sentence 1 ZPO is to be refused where the proceeding has no sufficient prospect of success (consid. 7-11).
Entscheidungsdatum: 2011-10-04
Aktenzeichen: 2 BvR 2054/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111004.2bvr205410
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 104 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 35 BVerfGG, § 66 StGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 4. August 2010, Az: 1 Ws 349/10, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 17. Juni 2010, Az: 7 StVK 117/10, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Zur weiteren Anwendbarkeit von § 66 StGB nach Maßgabe der Gründe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der gemäß § 66 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung.
I.
2 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts vom 19. April 1994 wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; zugleich wurde in dem Urteil gemäß § 66 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
3 Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 23. Juli 2006 vollzogen.
4 Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 entschied das Landgericht, dass die Sicherungsverwahrung fortdauere, weil dem Beschwerdeführer, insbesondere wegen dessen Verweigerungshaltung, keine günstige Sozial- und Kriminalprognose gestellt werden könne. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. August 2010 als unbegründet.
5 2. Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, die Sicherungsverwahrung sei verfassungswidrig, weil sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Art und Weise ihrer Vollstreckung als Strafe zu bewerten sei.
II.
6 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
7 a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - geklärt.
8 b) Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
9 Zwar hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - die Vorschrift des § 66 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Er hat jedoch zugleich gemäß § 35 BVerfGG angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar bleibt. Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 <20>; 107, 133 <150>).
10 Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen aus anderen Gründen sind nicht erkennbar.
11 2. Da die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
12 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.