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BVerfG 2 BvE 3/11 ΓÇó Recusal of Constitutional Judge Rejected
BVerfG 2 BvE 3/11Bverfg / 2e division19 août 2011Dismissed
The applicant requested the recusal of Judge Gerhardt after he, acting as rapporteur, informed her that there was no reason for a merits decision at that stage and pointed to the possibility of an abuse fee. The Federal Constitutional Court held the request admissible but unfounded. The letter merely expressed the rapporteur’s legal assessment in a factual manner and was part of permissible judicial clarification and case management; the reference to § 34(2) BVerfGG likewise did not create an appearance of bias.
§ 19 BVerfGG; § 34 Abs. 2 BVerfGG; recusal of a constitutional judge for bias: A rapporteur’s factual letter indicating that no merits decision is presently called for and referring to the statutory possibility of an abuse fee does not, by itself, give rise to reasonable doubts as to impartiality. Judicial communications that disclose a procedural or substantive legal view in an objective manner are permissible instruments of case management and legal clarification; they do not constitute grounds for a successful bias motion absent additional circumstances suggesting pre-commitment or partiality (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2011-08-19
Aktenzeichen: 2 BvE 3/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:es20110819.2bve000311
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat
Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter - Berichtererstatterschreiben mit Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen
Die Ablehnung des Richters Gerhardt wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.
1 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 11. Juli 2011, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an die Antragstellerin gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für eine Entscheidung in der Sache bestehe. Angesichts des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er die Antragstellerin außerdem auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen.
II.
2 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 11. Juli 2011 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Dies gilt auch, soweit sich der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) bezieht.