No legal interest after prison post-control dispute became moot

BVerfG 2 BvR 576/09Bverfg / 2. Senat 3. Kammer2 mars 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint against prison mail inspection. The complainant had meanwhile been transferred to another prison, which caused the underlying dispute to become moot. The Court found no continuing need for legal protection: neither a concrete risk of repetition nor any special circumstances of how the matter became moot were shown. It therefore left open whether the prison practice or the lower courts had violated fundamental rights.

Regeste Omnilex

§ 90 Abs. 1 BVerfGG; Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung; Wiederholungsgefahr und Erledigungsumstände. Eine Verfassungsbeschwerde ist nach Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse besteht. Dies setzt entweder eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr oder besondere, die Erledigung prägende Umstände voraus, namentlich eine gezielte Erledigung im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit. Eine bloß theoretische Möglichkeit der erneuten Betroffenheit genügt nicht. Fehlt es daran, unterbleibt eine Sachprüfung; die behauptete Grundrechtsverletzung bleibt ungeprüft (vgl. consid. 1-4).

Texte intégral

BVerfG — 2 BvR 576/09, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-02

Aktenzeichen: 2 BvR 576/09

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 29 Abs 3 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 20. Januar 2009, Az: 1 Vollz (Ws) 1120/08, Beschlussvorgehend LG Hagen (Westfalen), 11. November 2008, Az: Vollz N 763/08, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels - Eingangskontrolle der Behörden- und Gerichtspost von Strafgefangenen - hier: kein weiterbestehendes Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder aufgrund der Umstände der Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens

Gründe

1 Mit der Verlegung des - mittlerweile in Freiheit befindlichen - Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt M. ist hinsichtlich des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels Erledigung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris). Umstände, aus denen sich ein dennoch fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ergeben könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2 Gründe für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 117, 71 <122>, stRspr) legt der Vortrag des Beschwerdeführers nichtnahe. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt S. "nicht auszuschließen" sei. Der Verweis auf eine solche rein theoretische Möglichkeit, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte benannt werden oder ins Auge fallen, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser Möglichkeit sprechen, erlaubt nicht die Annahme einer das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründenden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGK 12, 378 <379>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04 u.a. -, juris).

3 Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sich daraus ergeben soll, dass der Beschwerdeführer der beanstandeten Postkontrolle während der gesamten Dauer seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt S. ausgesetzt war, oder daraus, dass das Oberlandesgericht, dessen Beschluss er angreift, auch für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der für Strafvollzugssachen aus der Justizvollzugsanstalt M. zuständigen Strafvollstreckungskammer zuständig ist, erschließt sich nicht.

4 Auch Umstände der Erledigung, die die Anerkennung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses erforderlich machen könnten (vgl. BVerfGE 116, 69 <80>), sind nicht erkennbar. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die Veranlassung geben müssten, der Frage nachzugehen, ob die Erledigung - die die Justizvollzugsanstalt herbeigeführt hat, ohne das Anliegen des Beschwerdeführers als berechtigt anzuerkennen - gezielt im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit erfolgte.

5 Daher kann nicht entschieden werden, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hat, indem es unbeanstandet ließ, dass die Justizvollzugsanstalt S. gemäß einer insoweit für alle Insassen einheitlichen Praxis die für den Beschwerdeführer eingehende Behörden- und Gerichtspost mit der Begründung inhaltlich kontrollierte, es sei aus Behandlungsgründen sowie zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt notwendig, sicherzustellen, dass den Gefangenen etwaige negative Entscheidungen in angemessener Form eröffnet und gegebenenfalls mit den Fachdiensten besprochen werden könnten.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

mootnesslegal interestrepeat riskprison mail controlconstitutional complaintadmissibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint remained admissible despite mootness of the underlying prison mail-control dispute.

Solution extraite

No. The matter had become moot after the transfer, and no continuing legal interest remained.

Motifs extraits

A continuing legal interest was neither substantiated by a realistic risk of repetition nor by special circumstances surrounding the mootness. The alleged possibility of a return transfer was purely theoretical, and no signs indicated that the matter had been deliberately mooted to avoid review.

Question juridique clé

Whether the Court should still review the alleged fundamental-rights violation concerning content control of incoming authorities' and court mail.

Solution extraite

No merits review was possible because the complaint lacked a continuing legal interest.

Motifs extraits

Without a sufficient basis for maintaining the need for legal protection after mootness, the Court could not decide whether the lower courts had violated fundamental rights by tolerating the prison practice.

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