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BVerfG 2 BvR 45/11 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for failure to raise hearing objection
BVerfG 2 BvR 45/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer24 févr. 2011Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint for decision. The complainant alleged that the OLG Bamberg had decided before expiry of a response deadline and thus violated the right to be heard under Art. 103(1) GG. The Court held that the complaint was inadmissible because the complainant had not first used the hearing objection under § 33a or § 311a StPO. Because this remedy was not obviously futile, material subsidiarity required it. The Court therefore left open whether the appellate court could remand the case or should have decided it itself.
Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG; §§ 33a, 311a StPO: Bei der Rüge einer Gehörsverletzung ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu ergreifen. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verlangt, alle zur Abhilfe oder Korrektur geeigneten und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen; unterbleibt eine nicht offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die behauptete Gehörsverletzung auf einer vorzeitigen Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht (consid. 3-6).
Entscheidungsdatum: 2011-02-24
Aktenzeichen: 2 BvR 45/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110224.2bvr004511
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 311a StPO, § 33a StPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 7. Dezember 2010, Az: 1 Ws 677/10, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer wegen Verletzung von Art 103 Abs 1 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde aufgrund Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 33a, 311a StPO
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
2 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da sie unzulässig ist.
3 Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 81, 97 <102>; 84, 203 <208>; 95, 163 <171>; 104, 65 <70>; 107, 257 <267>; stRspr).
4 Der Beschwerdeführer behauptet, das Beschwerdegericht habe vor Ablauf einer ihm und seinem Verteidiger gesetzten Äußerungsfrist entschieden. Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 243).
5 Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität grundsätzlich erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>).
6 Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch vor den Fachgerichten ohne Beanstandung hingenommen und keinen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).
7 2. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen durfte oder ob es eine eigene Sachentscheidung hätte treffen müssen.
8 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.