Interim injunction blocking deportation pending constitutional complaint

BVerfG 2 BvR 130/10Bverfg / 2. Senat 1. Kammer25 janv. 2010Granted

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Résumé

The Federal Constitutional Court granted interim relief in an immigration case. Pending the constitutional complaint, it prohibited the Landrat of the district of L. from deporting the applicant for six months, or until the constitutional complaint is decided. The Court held that the complaint was not manifestly inadmissible or unfounded. The constitutional issues concerning the applicant's family ties to his parents and the sufficiency of the assessment of repeat-offending risk required further examination. On the balance of consequences, immediate deportation would risk irreparable harm, whereas the temporary continuation of the stay was less burdensome.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das Bundesverfassungsgericht erlässt eine einstweilige Anordnung bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Folgenabwägung; die Erfolgsaussichten der Beschwerde bleiben grundsätzlich außer Betracht, sofern sie nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Maßgeblich ist der Vergleich der Nachteile bei Nichterlass der Anordnung mit den Nachteilen bei Erlass und späterer Erfolglosigkeit der Beschwerde. Bei drohender Abschiebung können insbesondere irreparable Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen und vollendete, nachträglich nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen ein überwiegendes Sicherungsinteresse begründen (vgl. consid. 1-3).

Texte intégral

BVerfG — 2 BvR 130/10, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2010-01-25

Aktenzeichen: 2 BvR 130/10

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 4 AufenthG 2004, § 58 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 ME 8/10, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 PA 9/10, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 MC 11/10, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 ME 217/09, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 PA 218/09, Beschlussvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 3. November 2009, Az: 11 B 2807/09, Beschlussnachgehend BVerfG, 27. August 2010, Az: 2 BvR 130/10, Stattgebender Kammerbeschlussnachgehend BVerfG, 22. Oktober 2010, Az: 2 BvR 130/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung, die Ausweisung eines Ausländers zu vollziehen - ggf unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers sowie mangelhafte Feststellung der Wiederholungsgefahr bzgl Straftaten

Tenor

Dem Landrat des Landkreises L. wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, untersagt, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu vollziehen.

Gründe

1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

2 2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 - ist nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Es bedarf näherer Klärung, ob der angegriffene Beschluss den aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und hinsichtlich der Feststellung einer die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr gerecht geworden ist. Diese Klärung ist bis zum beabsichtigten Termin zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 nicht herbeizuführen.

3 3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Durch den Vollzug der Abschiebung würden, bei unterstelltem Erfolg der Verfassungsbeschwerde, Rechte des Beschwerdeführers vereitelt und die verfassungsrechtlich geschützte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in nicht mehr rückgängig zu machender Weise beeinträchtigt werden. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den bei unterstellter Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde nur auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen, weniger schwer, zumal gerade die Begründung der von dem Oberverwaltungsgericht angenommenen Wiederholungsgefahr verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.

Mots-clés

interim reliefdeportationfamily lifeconstitutional complaintbalancing of consequencesrepeat-offending riskirreparable harm