Child benefit limit as a permissible cutoff rule

BVerfG 2 BvR 2122/09Bverfg / 2. Senat 1. Kammer27 juil. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant challenged the refusal of child benefit for 2005 because his son's income exceeded the statutory annual limit by only EUR 4.34. The Federal Constitutional Court did not admit the complaint. It held that neither Art. 6 Abs. 1 GG nor Art. 3 Abs. 1 GG requires child benefit where the child's own income already covers the subsistence minimum, and that the legislature may lawfully structure the income threshold as a cutoff rule for reasons of simplification. The complaint lacked a sufficient prospect of success.

Regeste Omnilex

Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 4 S. 2 EStG; child benefit threshold as freigrenze and no entitlement to multiple tax-free treatment of the subsistence minimum. The Constitution requires that the minimum subsistence of each family member remain tax-free once; it does not require repeated exemption through both the general basic allowance and child-related relief. The legislature may, within its typification and simplification margin, make entitlement to child benefit depend on a cutoff threshold rather than a tapering allowance, if the child's subsistence minimum is adequately taken into account. Administrative simplification and avoidance of multiple benefits justify the freigrenze design (consid. 6-8).

Texte intégral

BVerfG — 2 BvR 2122/09, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-27

Aktenzeichen: 2 BvR 2122/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100727.2bvr212209

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, §§ 62ff EStG, § 32 Abs 4 S 2 EStG vom 29.12.2003, § 62 EStG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 14. Juli 2009, Az: III B 82/08, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Auch wenn Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gem § 32 Abs 4 S 2 EStG lediglich geringfügig überschreiten, gebietet weder Art 6 Abs 1 GG noch Art 3 Abs 1 GG die Gewährung von Kindergeld - mehrfache Freistellung des Existenzminimums nicht geboten - Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags als Freigrenze zulässig

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für den Sohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb ebenso wie die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof ohne Erfolg.

2 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die durch die Versagung der Kindergeldbewilligung begründete finanzielle Belastung stehe in keinem Verhältnis zur geringfügigen Überschreitung der Einkünfte und Bezüge des weiterhin zu unterhaltenden Kindes. Das Fehlen einer Härteregelung sei von einem etwaigen Vereinfachungszweck nicht gedeckt. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete eine Härtefallregelung. Ihr Fehlen begründe auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip ergebe, wenn bei der Förderung der Familien von einer Härtefallregelung abgesehen und die Begrenzung des Familienleistungsausgleichs so niedrig angesetzt werde, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern weitgehend bestehen bleibe. Verfassungsrechtlich fragwürdig sei zudem, ob der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegte Grenzbetrag der Höhe nach verfassungsmäßig sei. Dem hier maßgeblichen Grenzbetrag liege ein sozialrechtlicher Eckregelsatz zugrunde, der seinerseits zu niedrig bemessen und damit verfassungswidrig sei.

II.

3 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 ff.>; 96, 245 <250>). Sie ist unbegründet.

4 Die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verletzen nicht Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG.

5 1. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (vgl. BVerfGE 82, 198 <207>; 99, 246 <259 f.>). Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>). Dessen Untergrenze ist durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und auch regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepasst werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <171>; 91, 93 <111>; 99, 246 <260>).

6 Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ausgehen. Zweck des Grundfreibetrags ist es, dem Steuerpflichtigen das existenznotwendige Einkommen zu belassen (BVerfGE 87, 153 <179>). Der Grundfreibetrag liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds und über den vom Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen Sozialhilfeleistungen (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, BGBl I S. 193), so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht (vgl. BVerfGE 99, 246 <259>). Insbesondere ist es nicht geboten, das Existenzminimum mehrfach freizustellen. Es genügt, wenn der Gesetzgeber bei den betroffenen Steuerpflichtigen das Existenzminimum jeweils einmal von der Besteuerung ausnimmt. Der Beschwerdeführer hingegen erstrebt eine mehrfache Entlastung dadurch, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld gewährt werden, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont bleibt.

7 2. Dagegen, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung ausgestaltet hat, bestehen keine Bedenken. Dies folgt aus der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 1990 - 1 BvR 1431/86 -, juris). Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste (so zutreffend BFH, Urteil vom 21. Juli 2000 - VI R 153/99 -, BStBl II 2000, S. 566 = BFHE 192, 316, und nunmehr stRspr; siehe aus jüngster Zeit BFH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - III B 178/07 -, BFH/NV 2009, S. 1809).

8 Maßgeblich kann in verfassungsrechtlicher Hinsicht allein sein, dass beim Ausschluss der Gewährung von Kindergeld beziehungsweise eines Kinderfreibetrags das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 1990 - 1 BvR 1431/86 -, juris). Dies ist durch die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gewährleistet. Da der Gesetzgeber diese von Verfassungs wegen gebotene Vorgabe beachtet hat, liegt die Entscheidung für eine Freigrenze oder einen Freibetrag zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen in seinem Ermessen.

9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

child benefitconstitutional complaintsubsistence minimumequal treatmentfamily protectioncutoff thresholdtax reliefadministrative simplification

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint met the admissibility requirements under § 93a BVerfGG.

Solution extraite

No ground for acceptance existed; the complaint had neither fundamental constitutional significance nor a need for enforcement of rights, and it offered no sufficient prospect of success.

Motifs extraits

The Court found the complaint unavailing and therefore not fit for acceptance under § 93a Abs. 2 BVerfGG.

Question juridique clé

Whether denying child benefit because the child's income slightly exceeded the annual threshold violates Art. 3 Abs. 1 GG or Art. 6 Abs. 1 GG.

Solution extraite

No. The legislature may condition child benefit and the child allowance on the child's own income not covering its minimum subsistence needs; a multiple tax-free allowance of the same subsistence minimum is not constitutionally required.

Motifs extraits

Art. 6 Abs. 1 GG only requires that the subsistence minimum remain tax-free once. The child's own income was already protected by the general basic allowance, so the child's existential minimum was not subject to taxation twice. The complainant sought an impermissible multiple relief.

Question juridique clé

Whether § 32 Abs. 4 sentence 2 EStG may be designed as a cutoff threshold rather than a tapering allowance.

Solution extraite

Yes. The cutoff rule is constitutionally unobjectionable because typification and simplification are permissible and the rule significantly eases tax administration.

Motifs extraits

A gradual allowance would create substantial administrative burdens, as exact income determination and recalculation would be needed. The legislature therefore had discretion to choose a freigrenze to avoid multiple benefits.

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