Unsubstantiated constitutional complaints inadmissible; abuse fee imposed

BVerfG 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10Bverfg / 1. Senat 1. Kammer25 mai 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainants, heirs of persons affected by the Soviet occupation zone land reform, sought constitutional review of the legislature’s failure to create a rehabilitation mechanism for alleged accusations against their predecessors. The Federal Constitutional Court held the complaints inadmissible because they were not sufficiently substantiated under § 23(1) sentence 2 and § 92 BVerfGG. Since the filing repeated earlier unsuccessful complaints and was manifestly futile, the Court also imposed an abuse fee of EUR 500 on each complainant under § 34(2) BVerfGG.

Regeste Omnilex

§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde führt zur Unzulässigkeit; an die Begründung sind so hohe Anforderungen zu stellen, dass der angegriffene Hoheitsakt und die Grundrechtsverletzung nachvollziehbar dargelegt werden. § 34 Abs. 2 BVerfGG; eine Missbrauchsgebühr ist zulässig, wenn die Verfassungsbeschwerde objektiv offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung sich einem Einsichtigen als völlig aussichtslos aufdrängen musste. Dies gilt namentlich bei erneuter Erhebung im Wesentlichen gleichgelagerter, bereits erfolglos gebliebener Rügen; das Bundesverfassungsgericht muss offensichtlich substanzlose Wiederholungsbeschwerden nicht hinnehmen (vgl. auch § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG).

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-25

Aktenzeichen: 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100525.1bvr069010

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: GG, GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 10. März 2010, Az: I WsRH 6/10, Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg, 10. Dezember 2009, Az: 6 RH 65/07, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: wegen nicht ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen „Wiederholung“ zuvor erfolgloser Verfassungsbeschwerde

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

  3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen der so genannten Bodenreform, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurde. Ihre verstorbenen Rechtsvorgänger wurden wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.

2 Mit ihren Verfassungsbeschwerden erstreben die Beschwerdeführerinnen die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, das es ihnen ermöglicht, die gegen ihre Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen angeblich erhobenen Schuldvorwürfe justizförmig überprüfen und gegebenenfalls im Wege einer förmlichen Rehabilitierung aufheben zu lassen. Dieses Begehren war bereits Gegenstand einer Vielzahl gleichgelagerter Verfassungsbeschwerden, die erfolglos geblieben sind. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2008

  • 2 BvR 2338/07 u.a. -, veröffentlicht in NJW 2009, S. 1805, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Reihe von Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das auch hier gerügte gesetzgeberische Unterlassen, einen Rehabilitierungsanspruch zu schaffen, gerichtet hatten, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerinnen, die an jenem Verfahren nicht beteiligt waren, aber von denselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden wie die damaligen Beschwerdeführer, erhoben ihrerseits bereits im März 2009 beziehungsweise Januar 2010 Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das nämliche Unterlassen des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern richteten und mit nicht begründeten Beschlüssen der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2010 - 1 BvR 254/10 und 1 BvR 334/10
  • nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Ihre jetzigen Begründungsausführungen lassen keine substantiellen Unterschiede zu jenen Verfassungsbeschwerden erkennen.

II.

3 1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind.

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 <113>; stRspr). Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden (vgl. zu dieser Konstellation BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73 <74>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiationabuse feerepeated complaintrehabilitationlegislative omission

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaints were admissible despite lacking substantiation

Solution extraite

No. The complaints were not admitted because they were already inadmissible for failure to meet the substantiation requirements.

Motifs extraits

The complaints did not satisfy the requirements of § 23(1) sentence 2 and § 92 BVerfGG; the new submissions showed no substantive difference from earlier rejected complaints.

Question juridique clé

Whether a misuse fee should be imposed for filing the repeated complaints

Solution extraite

Yes. A misuse fee of EUR 500 per complainant was imposed.

Motifs extraits

Filing a manifestly inadmissible or unfounded complaint that repeats claims already rejected constitutes abuse; the court need not tolerate plainly baseless complaints that consume judicial resources.

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