No admission of constitutional complaint on basic social benefits

BVerfG 1 BvR 1523/08Bverfg / 1. Senat 2. Kammer18 févr. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint against social-court decisions concerning the basic benefit rate for a single person under former § 20(2) SGB II for the period January to October 2005. After its earlier judgment of 9 February 2010 had already declared the provision incompatible with Art. 1(1) in conjunction with Art. 20(1) GG and ordered it to remain temporarily applicable, there was no remaining need for review. The Court also rejected the request for retroactive higher benefits and awarded half of the necessary expenses under § 34a(3) BVerfGG because the complaint was only partly admissible and would otherwise have had partial prospects of success.

Regeste Omnilex

§ 93a Abs. 2 BVerfGG; Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen über die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F.; nach einem bereits ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Norm wegen Unvereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt und ihre weitere Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet hat, fehlt es regelmäßig an der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung und an einem Bedürfnis zur Durchsetzung der Grundrechte. Eine erneute verfassungsgerichtliche Entscheidung über dieselbe Unvereinbarkeit scheidet aus; die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden dadurch nicht aufhebbar, solange die Norm fortgilt. Teilweise unzulässige und teilweise aussichtslose Beschwerden rechtfertigen eine hälftige Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG, wenn die Nichtannahme allein auf der zwischenzeitlichen Leitentscheidung beruht.

Texte intégral

BVerfG — 1 BvR 1523/08, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-18

Aktenzeichen: 1 BvR 1523/08

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100218.1bvr152308

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, RSV, § 20 Abs 2 Halbs 1 SGB 2 vom 24.12.2003

Vorinstanz: vorgehend BSG, 15. April 2008, Az: B 14/11b AS 41/07 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. März 2007, Az: L 8 AS 4998/06, Beschlussvorgehend SG Mannheim, 20. Juni 2006, Az: S 7 AS 2565/05, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Keine Aufhebung sozialgerichtlicher Entscheidungen bzgl der Höhe des Regelleistung für Alleinstehende gem § 20 Abs 2 Halbs 1 SGB 2 idF vom 24.12.2003 nach Unvereinbarerklärung dieser Vorschrift mit Weitergeltungsanordnung durch Senatsentscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) - Hälftige Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG bei teilweiser Begründetheit und teilweiser Unzulässigkeit

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 gemäß § 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954).

I.

2 1. Die alleinstehende Beschwerdeführerin steht seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Jedenfalls während des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 erzielte sie außerdem Arbeitsentgelt, von dem ihr zusätzlich zur Regelleistung sowie den Leistungen für Unterkunft und Heizung monatlich ein Betrag in Höhe von etwa 159 Euro verblieb. Ihre Klage auf "Zahlung eines das Existenzminimum deckenden Geldbetrages unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse" blieb vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundessozialgericht als unbegründet zurück und führte aus, die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung der Regelleistung sei bereits höchstrichterlich geklärt; Argumente für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

3 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin sinngemäß unmittelbar gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen die in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzte Regelleistung von 345 Euro. Sie beantragt ferner ausdrücklich festzustellen, dass die "Regelsatzverordnung" verfassungswidrig ist, sowie die "vorenthaltenen Sozialleistungen unter Hinweis auf § 44 SGB X" festzusetzen beziehungsweise zu erstatten. Sie rügt die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr vorliegen.

5 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG mehr zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Durch das Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, sind alle verfassungsrechtlichen Fragen der Bemessung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die betreffende Vorschrift ebenso wie die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F. vom 1. September 2005 für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 (BGBl I S. 2718) für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erklärt, jedoch ihre weitere Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet.

6 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Unvereinbarkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt. Für eine nochmalige entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis. Da die genannten Vorschriften weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 217), steht darüber hinaus fest, dass es bei der im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzten Regelleistung bleiben wird und die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren auf Gewährung höherer Leistungen nicht durchdringen kann. Eine Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidungen kommt nicht in Betracht. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg.

III.

7 Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung, dass der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten sind, entspricht der Billigkeit. Eine Annahme zur Entscheidung hatte trotz der ursprünglich gegebenen grundsätzlichen Bedeutung allein wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu unterbleiben. Ohne diese Entscheidung hätte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Verfassungsbeschwerde war jedoch in einigen Punkten von Anfang an unzulässig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, das Bundesverfassungsgericht selbst solle ihr rückwirkend höhere Leistungen nach dem SGB II zusprechen, sondern auch insoweit, als sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelsatzverordnung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) richtet, die die Beschwerdeführerin als erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst nicht unmittelbar betrifft. Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG gegen das Verfahren der Sozialgerichte richtet und soweit sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 1 GG geltend macht. Von daher ist es angemessen, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Auslagen selbst zu tragen hat.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mots-clés

constitutional complaintbasic benefitssubsistence minimumadmissibilitynon-entrysocial welfareexpenses reimbursementtemporary continued application

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint should be admitted because the basic benefit rate under former § 20(2) SGB II raised a constitutional question of general importance.

Solution extraite

No. The constitutional questions had already been answered by the Court's judgment of 9 February 2010, which declared the provision incompatible with the Basic Law but left it temporarily applicable.

Motifs extraits

There was no remaining need for clarification once the Court had already decided the issue with binding effect.

Question juridique clé

Whether admission was required to protect the complainant's fundamental rights and set aside the social court decisions.

Solution extraite

No. Because the impugned rule remained applicable until legislative replacement and the Court had already found it incompatible, there was no basis to overturn the lower-court decisions.

Motifs extraits

A renewed decision on the same incompatibility was unnecessary, and the complaint had no prospect of success against the challenged judgments.

Question juridique clé

Whether the complainant could obtain retroactive higher social benefits or a declaration concerning the regulations by way of constitutional complaint.

Solution extraite

No. Those requests were inadmissible in part and otherwise could not succeed on the merits.

Motifs extraits

The Court could not directly award retroactive benefits; parts of the complaint also did not concern the complainant directly or were insufficiently substantiated.

Question juridique clé

Whether the complainant was entitled to reimbursement of necessary expenses in part only.

Solution extraite

Yes, half of the necessary expenses were to be reimbursed as a matter of fairness.

Motifs extraits

Admission failed only because of the Court's intervening judgment; the complaint would otherwise have had partial prospects of success, but it was also partly inadmissible from the outset.

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