LSG reversal for missing renewed hearing before written dismissal

BSG B 14 AS 156/16 BBsg / Division 1419 oct. 2016Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BSG upheld the claimant's complaint against non-admission of the revision. After the LSG had initially heard the parties regarding a decision by order under § 153(4) SGG, the claimant filed additional substantive submissions. The LSG then decided without a renewed hearing and without oral argument. The BSG held that these submissions were not merely repetitive or insignificant, so a second hearing notice was required. Because it was omitted, the LSG was improperly composed and its order had to be annulled and the case remitted.

Regeste Omnilex

§ 153 Abs. 4 SGG; renewed hearing requirement before written dismissal of an appeal by order; if, after an initial hearing notice, a party makes qualified, substantive new submissions and the appellate court nevertheless intends to maintain a decision without oral hearing, it must hear the parties again. The hearing notice under § 153 Abs. 4 sentence 2 SGG, for constitutional reasons, must compensate for the absence of oral hearing; renewed notice is unnecessary only where subsequent submissions are clearly irrelevant, unsubstantial, or merely repetitive. A failure to renew the hearing renders the appellate court improperly composed by professional judges alone and constitutes an absolute ground for reversal under § 547 no. 1 ZPO in conjunction with § 202 sentence 1 SGG (consid. 2-4).

Texte intégral

BSG — B 14 AS 156/16 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-19

Aktenzeichen: B 14 AS 156/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:191016BB14AS15616B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 62 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 547 Nr 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 8. Juli 2014, Az: S 26 AS 181/14vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 14. Oktober 2015, Az: L 9 AS 12/14, Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - fehlende erneute Anhörung - absoluter Revisionsgrund

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 14. Oktober 2015 - L 9 AS 12/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 14.10.2015 ist zulässig, denn er hat mit ihr einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 101 Abs 1 Satz 2 GG wegen einer Verletzung von § 153 Abs 4 SGG hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) . Die Beschwerde ist insoweit auch begründet.

2 Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, falls die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid ist. Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Diesem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn den Beteiligten mit der Anhörungsmitteilung Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter haben, als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird. Wenn nach einer ersten Anhörungsmitteilung in qualifizierter Weise vorgetragen wird und das LSG auch unter Würdigung dieses neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nur durch die Berufsrichter zu entscheiden, bedarf es einer erneuten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG mit Gelegenheit zur Äußerung hierzu. Denn das Anhörungserfordernis nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zugunsten der Beteiligten weit auszulegen, weil die Anhörungsmitteilung die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat kompensieren soll. Eine erneute Anhörung ist indes aus Gründen der Prozessökonomie nicht erforderlich, wenn das nach der ersten Anhörungsmitteilung erfolgte Vorbringen nicht entscheidungserheblich, ohne jegliche Substanz oder bloß wiederholend ist. Doch muss das neue Vorbringen entscheidungserheblich nicht in dem Sinne sein, dass es auch Grundlage für eine zulässige und begründete, nicht auf die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gestützte Verfahrensrüge sein könnte. Denn sonst würde in diesen Konstellationen die prozessuale Absicherung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter ins Leere laufen (vgl zu diesen Maßstäben letztens etwa BSG Beschluss vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - juris RdNr 12 ff; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - juris RdNr 7 f; jeweils mit Nachweisen älterer Rechtsprechung; zur Kritik an diesen Maßstäben vgl Burkiczak, NVwZ 2016, 806, 811 ff) .

3 Vorliegend fehlt es an der erforderlichen erneuten Anhörung. Nach der Anhörungsmitteilung durch das LSG vom 3.8.2015 mit einer Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von drei Wochen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14.8.2015, äußerte sich der Kläger persönlich mit Schriftsätzen vom 19.8.2015 und 3.9.2015. Hierin setzte er sich mit der Begründung des LSG in dessen Beschluss vom 27.7.2015 über die Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren auseinander und ergänzte zudem in der Sache die bereits am 23.4.2015 von seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegte Berufungsbegründung vom 20.4.2015, insbesondere durch seinen Vortrag zu einer verfassungsrechtlich gebotenen besonderen Regelbedarfsbemessung für behinderte Menschen. Hierauf hat der Kläger eine erneute Mitteilung des LSG erwarten dürfen, über die Berufung zu seinen Ungunsten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nur durch die Berufsrichter entscheiden zu wollen, wenn es an diesem Vorhaben festhalten wollte. Denn seine Schriftsätze enthalten weder eine bloße Wiederholung der Berufungsbegründung noch sonst bloß Entscheidungsunerhebliches oder Substanzloses, sondern mit ihnen ist erneut umfangreich und substantiiert vorgetragen worden. Hierdurch hat sich die Prozesssituation nach der ersten Anhörung im oben beschriebenen Sinne entscheidungserheblich geändert. Das LSG hat indes nach Eingang der Schriftsätze des Klägers nicht durch eine neue Anhörungsmitteilung deutlich gemacht, an seiner beabsichtigten Entscheidung über die Berufung durch Beschluss festhalten zu wollen, sondern am 14.10.2015 durch den angefochtenen Beschluss entschieden. In diesem Beschluss gibt das LSG den Inhalt des Berufungsvorbringens nicht näher wieder, bewertet die vom Kläger vorgebrachten Argumente indes nicht als von vornherein unmaßgeblich, sondern als Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

4 Wegen des vorliegenden Verfahrensmangels der unterbliebenen notwendigen erneuten Anhörung war das LSG bei seinem Beschluss nicht vorschriftsmäßig besetzt. Denn eine Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG durch eine unterbliebene Anhörung führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) , bei dem eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist (vgl letztens etwa BSG Beschluss vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - juris RdNr 6, 10; jeweils mit Nachweisen älterer Rechtsprechung) . Dieser die angefochtene Entscheidung des LSG insgesamt betreffende absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG) . Die Verweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) ist nicht geboten.

5 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Mots-clés

right to be heardwritten procedurerenewed hearingabsolute ground for reversalappeal dismissalsocial security appealprocedural defectjudicial composition

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the LSG violated the right to be heard by deciding under § 153(4) SGG without renewed hearing after new substantive submissions.

Solution extraite

Yes. After the claimant's qualified further submissions, the LSG had to issue a renewed hearing notice if it still intended to decide without oral hearing and only with professional judges.

Motifs extraits

§ 153(4) SGG must be interpreted broadly for constitutional reasons because the hearing notice must replace the oral hearing. Renewed hearing is unnecessary only for irrelevant, unsubstantial, or merely repetitive submissions. Here the later submissions were detailed and substantive and changed the procedural situation.

Question juridique clé

What is the procedural consequence of the hearing defect under § 153(4) SGG?

Solution extraite

The lack of the required renewed hearing made the LSG improperly composed and constituted an absolute ground for reversal, requiring annulment and remittal.

Motifs extraits

A violation of § 153(4) sentence 2 SGG leads to an improper composition with only professional judges; under § 547 no. 1 ZPO in conjunction with § 202 sentence 1 SGG this is an absolute ground of appeal and the decision must be set aside and remitted.

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